Monitoring Gesetzessammlung

Synodalverordnung (410.11)

CH - ZH

Synodalverordnung (410.11)

Synodalverordnung

1 Synodalverordnung
410.11 Synodalverordnung (vom 9. Juni 2004)
1 Der Regierungsrat beschliesst: I. Schulsynode
Zusammen
-
setzung

§ 1.

Die Schulsynode besteht aus dem Vorstand sowie den Lehr personenkonferenzen der Volksschul e, der Mittelschulen und der Be rufsfachschulen.
Vorstand

§ 2.

1 Die Präsidentinnen oder Pr äsidenten der Lehrpersonen konferenzen bilden den Synodalvorstand.
2 Der Synodalvorstand konstituiert si ch selbst. Er wählt für die Amtsdauer von zwei Jahr en die Präsidentin oder den Präsidenten, die Vizepräsidentin oder den Vizepräs identen sowie die Aktuarin oder den Aktuar.
b. Sitzungen

§ 3.

1 Der Synodalvorstand ta gt regelmässig auf schriftliche Ein ladung der Präsidentin oder des Präsidenten.
2 Jedes Mitglied kann die Einberu fung einer Sitzung verlangen.
c. Aufgaben

§ 4.

Der Synodalvorstand a. koordiniert die Geschäfte der Lehrpersonenkonferenzen, welche die gesamte Lehrerschaft oder mehr als eine Konferenz betreffen, und vertritt sie ge genüber der Bildungsdirektion, b. reicht die Nominationen de r Lehrpersonenkonferenzen für den Bildungsrat bei der Bildungsdirektion zuha nden des Regierungs rates ein, c. bezeichnet die Vertretung der Synode für die stufenübergreifenden Kommissionen und Arbeitsgruppen des Bildungsrates und der Bil dungsdirektion. II. Lehrpersonenkonferenz der Volksschule
Lehrpersonen
-
konferenz

§ 5.

4 Die Organe der Lehrpersonenkonf erenz der Volksschule sind: a. die Bezirksversammlungen, b. die Delegierte nversammlung, c. der Vorstand der Dele giertenversammlung.
a.
6
Zusammen-
setzung und
Organisation
Verwendung von Cookies.

Durch die Nutzung dieser Website akzeptieren Sie automatisch, dass wir Cookies verwenden. Cookie-Richtlinie

Akzeptieren
Markierungen
Leseansicht