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Verordnung über die Nachbesteuerung von ertragsbesteuertem Bauland (661.312.60)

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Verordnung über die Nachbesteuerung von ertragsbesteuertem Bauland (661.312.60)

Verordnung über die Nachbesteuerung von ertragsbesteuertem Bauland

1 661.312.60 Verordnung über die Nachbesteuerung von ertragsbesteuertem Bauland (NBV) vom 18.10.2000 (Stand 01.01.2001) Der Regierungsrat des Kantons Bern, gestützt auf Artikel 74 Buchstabe i des Steuergesetzes vom 21. Mai 2000 (StG) 1 ) , auf Antrag der Finanzdirektion, beschliesst:

Art. 1

Geltungsbereich
1 Diese Verordnung regelt die Gründe und die zeitliche und sachliche Bemes sung der Nachbesteuerung von ertragsbesteuertem Bauland (Art. 58 Abs. 2 und 3 StG 2 ) ).

Art. 2

Gründe für die Nachbesteuerung
1 Fallen die Voraussetzungen für eine Besteuerung von Bauland zum Ertrags wert weg, so findet eine Nachbesteuerung statt.
2 Eine Nachbesteuerung erfolgt insbesondere in den folgenden Fällen: a Veräusserung, wenn die künftige Nutzung die Voraussetzungen nach Arti kel 58 Absatz 2 StG 3 ) nicht mehr erfüllt; b Betriebsaufgabe oder beachtliche Reduktion des Betriebes; c Nutzungsänderung des Grundstückes; d parzellenweise Verpachtung; e Veräusserung des landwirtschaftlichen Gewerbes ohne das Bauland.

Art. 3

Steuerpflichtige Person
1 Steuerpflichtig ist diejenige natürliche oder juristische Person (Art. 75 Abs. 1 Bst. b StG 4 ) ), die im Zeitpunkt des Wegfalls der Voraussetzungen Eigentum oder Nutzniessung am Bauland besitzt.
1) BSG 661.11
2) BSG 661.11
3) BSG 661.11
4) BSG 661.11 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
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