Monitoring Gesetzessammlung

Verordnung über den Verlustvortrag bei geschäftlichen Betrieben (661.312.57)

CH - BE

Verordnung über den Verlustvortrag bei geschäftlichen Betrieben (661.312.57)

Verordnung über den Verlustvortrag bei geschäftlichen Betrieben

1 661.312.57 Verordnung über den Verlustvortrag bei geschäftlichen Betrieben (VV) vom 18.10.2000 (Stand 01.01.2020) Der Regierungsrat des Kantons Bern, gestützt auf Artikel 74 Buchstabe d sowie Artikel 111 Buchstabe b des Steuer gesetzes vom 21. Mai 2000 (StG) 1 ) , auf Antrag der Finanzdirektion, beschliesst:

Art. 1

Verlustanrechnungsperiode
1 Geschäftliche Betriebe können die Verlustüberschüsse aus den sieben der Steuerperiode vorangegangenen Geschäftsjahren abziehen, soweit diese Ver luste bei der Berechnung des steuerbaren Einkommens oder Gewinns nicht bereits berücksichtigt worden sind.
2 Bei Zuzug aus einem anderen Kanton gehören auch die Verlustüberschüsse, die vor dem Zuzug in den Kanton Bern realisiert worden sind, zu den abziehba ren Verlustüberschüssen. Der Umfang der anrechenbaren Verluste wird ge mäss Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 5 berechnet.
3 Bei Verlustüberschüssen aus mehreren Perioden sind vorab jene anzurech nen, die aus der frühesten Periode stammen.

Art. 2

Geltendmachung und Nachweis
1 Die verrechenbaren Verlustüberschüsse sind von der steuerpflichtigen Per son geltend zu machen und nachzuweisen.
2 Der Steuerverwaltung steht für die beanspruchten Verluste aus Vorperioden ein Überprüfungsrecht zu. Sie kann einen ursprünglich falsch ermittelten Ver lustvortrag im Zeitpunkt der Anrechnung korrigieren, sofern er nicht nach Arti kel 175 Absatz 2 StG 2 ) eröffnet worden ist.
1) BSG 661.11
2) BSG 661.11 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
00-97
Verwendung von Cookies.

Durch die Nutzung dieser Website akzeptieren Sie automatisch, dass wir Cookies verwenden. Cookie-Richtlinie

Akzeptieren
Markierungen
Leseansicht