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Verordnung über den Vollzug des bäuerlichen Bodenrechts (911.2)

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Verordnung über den Vollzug des bäuerlichen Bodenrechts (911.2)

Verordnung über den Vollzug des bäuerlichen Bodenrechts

1 Verordnung über den Vollzug de s bäuerlichen Bodenrechts
911.2
1. 1. 09 - 63 Verordnung über den Vollzug des bä uerlichen Bodenrechts (vom 8. Dezember 1993)
1 Der Regierungsrat, gestützt auf Art. 90 des Bundesges etzes über das bäuerliche Boden recht vom 4. Oktober 1991 (BGBB)
2 , beschliesst:

§ 1.

1 Die Baudirektion
5 vollzieht die Gesetzgebung über das bäuerliche Bodenrecht, soweit du rch Gesetz oder Verordnung nichts anderes bestimmt ist.
2 Das Amt für Landschaft und Natur
4 a. erteilt die Ausnahmebewilligungen (Art. 60 BGBB); b. erteilt die Bewilligung für den Erwerb eine s landwirtschaftlichen Gewerbes und Grundstück s (Art. 61 BGBB); c. setzt bei der Zwangsversteiger ung eines landwirtschaftlichen Ge werbes oder Grundstücks auf Ersu chen der Steigerungsbehörde den zulässigen Preis fest (Art. 68 BGBB); d. stellt die Belastungsgrenze fest (Art. 73 BGBB); e. erteilt die Bewillig ung für die Überschreitung der Belastungs grenze (Art. 76 Abs. 2 BGBB); f. erlässt die Feststellungsverfügungen (Art. 84 BGBB); g. verfügt die Anmerkungen im Grundbuch (Art. 86 BGBB); h. schätzt den Ertragsw ert und genehmigt die Sc hätzung eines beauf tragten Experten (Art. 87 BGBB); i. verfügt die Löschung der An merkungen im Grundbuch, wenn diese auf Grund einer rechtskr äftigen Änderung des Nutzungs plans gegenstandslos werden (Art. 4 Abs. 1 der Verordnung über das bäuerliche Bodenrecht vom 4. Oktober 1993); k.
4 beantragt vereinfachte Zusammenlegungen bei Hofauflösungen (Art. 59 lit. a BGBB).

§ 2.

Aufsichtsbehörde im Sinne v on Art. 83 BGBB ist die Bau direktion
5 .

§ 3.

1 In Bewilligungsverfahren teilt der Gesuchsteller dem Amt für Landschaft und Natur
4 die Anschriften von Pächtern, Kaufs-, Vor kaufs- und Zuweisungsberechtigten mit.
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