Monitoring Gesetzessammlung

Verordnung über die Unterhalts-, Betriebs- und Verwaltungskosten von Grundstücken (661.312.51)

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Verordnung über die Unterhalts-, Betriebs- und Verwaltungskosten von Grundstücken (661.312.51)

Verordnung über die Unterhalts-, Betriebs- und Verwaltungskosten von Grundstücken

1 661.312.51 Verordnung über die Unterhalts-, Betriebs- und Verwaltungskosten von Grundstücken (VUBV) vom 12.11.1980 (Stand 01.01.2024) Der Regierungsrat des Kantons Bern, gestützt auf Artikel 36 Absatz 4 des Steuergesetzes vom 21. Mai 2000 (StG) 1 ) , auf Antrag der Finanzdirektion, * beschliesst:
1 Gegenstand des Abzuges

Art. 1

Unterhalt
1 Zu den Kosten des Unterhalts gehören: a die Auslagen für die Behebung von Schäden (Reparaturen); b die Auslagen für jährlich oder periodisch wiederkehrende Erneuerungsar beiten aller Art (Neutapezieren, Neuanstrich, Fassadenrenovation usw.); c die Auslagen für den Ersatz bereits vorhandener Anlagen (sanitäre Ein richtungen, Kochherde, Heizeinrichtungen usw.), soweit sie keinen Mehr wert bewirken; d die Einlagen in den Reparatur- und Erneuerungsfonds von Stockwerkei gentümergemeinschaften, sofern dessen Mittel nur zur Bestreitung von Unterhaltskosten für die Gemeinschaftsanlagen verwendet werden; e * der Gartenunterhalt (Pflege und Ersatz der Pflanzen, die das Jahr über dauern, Zaunreparaturen, Wegausbesserungen usw.), soweit es sich nicht um Privataufwand (Rasenmähen, Schneeräumen, Gartenreinigungs- und -räumungsarbeiten, Aufwand für Blumen- und Gemüsekulturen) han delt oder bei Fremdnutzung den Mietern dafür nicht gesondert Rechnung gestellt wird; f–h * ...
1) BSG 661.11 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
1980 d 270 | f 272
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