Verordnung über die Sachverständigenkommissionen gemäss § 216 PBG (702.111)
Verordnung über die Sachverständigenkommissionen gemäss § 216 PBG (702.111)
Verordnung über die Sachverständigenkommissionen gemäss § 216 PBG
1 Sachverständigenkommissionen gemäss § 216 PBG (VSVK)
702.111 Verordnung über die Sachverständigenkommissionen gemäss §
216 PBG
3 (VSVK)
7 (vom 12. Januar 2005)
1 Der Regierungsrat beschliesst:
1. Organisation und Aufgaben
Kommissionen
§ 1.
1 Es bestehen folgende Kommissionen: a. Natur- und Heimatschutzkommission (NHK), b. Denkmalpflegekom mission (KDK), c. Archäologiekommission (AK).
2 Der Regierungsrat wählt ihre Mitg lieder auf eine Amtsdauer von vier Jahren.
3 Die Kommissionen sind fachlich unabhängig.
Zusammen
-
setzung
§ 2.
1 Jede Kommission setzt sich au s Sachverständigen des Natur- und Heimatschutzes zusammen, die me hrheitlich nicht der kantonalen Verwaltung angehören.
2 Die Kommissionen können Vorschläg e für die Wahl neuer Mit glieder unterbreiten.
3 Die Vorsitzenden der Kommissionen werden vom Regierungsrat aus dem Kreis jener Mitglieder gewä hlt, die nicht der kantonalen Ver waltung angehören. Im Übrigen kons tituieren sich die Kommissionen selbst.
4 Die Kommissionen verfügen über ein gemeinsames Sekretariat, das administrativ dem Generalsekre tariat der Baudirektion zugeord net ist.
Aufgaben
§ 3.
1 Die Kommissionen nehmen zu folgenden wichtigen Fragen des Natur- und Heimatschutzes v on überkommunaler Bedeutung Stel lung: a. zu den Inventaren des Kantons, b. zur Schutzwürdigkeit von übe rkommunalen Schutzobjekten, c. zur Schutzwürdigkeit neu entdeckter oder nicht erforschter Schutz objekte von hoher archäologischer Bedeutung,