Monitoring Gesetzessammlung

Verordnung über die Sachverständigenkommissionen gemäss § 216 PBG (702.111)

CH - ZH

Verordnung über die Sachverständigenkommissionen gemäss § 216 PBG (702.111)

Verordnung über die Sachverständigenkommissionen gemäss § 216 PBG

1 Sachverständigenkommissionen gemäss § 216 PBG (VSVK)
702.111 Verordnung über die Sachverständigenkommissionen gemäss §
216 PBG
3 (VSVK)
7 (vom 12. Januar 2005)
1 Der Regierungsrat beschliesst:
1. Organisation und Aufgaben
Kommissionen

§ 1.

1 Es bestehen folgende Kommissionen: a. Natur- und Heimatschutzkommission (NHK), b. Denkmalpflegekom mission (KDK), c. Archäologiekommission (AK).
2 Der Regierungsrat wählt ihre Mitg lieder auf eine Amtsdauer von vier Jahren.
3 Die Kommissionen sind fachlich unabhängig.
Zusammen
-
setzung

§ 2.

1 Jede Kommission setzt sich au s Sachverständigen des Natur- und Heimatschutzes zusammen, die me hrheitlich nicht der kantonalen Verwaltung angehören.
2 Die Kommissionen können Vorschläg e für die Wahl neuer Mit glieder unterbreiten.
3 Die Vorsitzenden der Kommissionen werden vom Regierungsrat aus dem Kreis jener Mitglieder gewä hlt, die nicht der kantonalen Ver waltung angehören. Im Übrigen kons tituieren sich die Kommissionen selbst.
4 Die Kommissionen verfügen über ein gemeinsames Sekretariat, das administrativ dem Generalsekre tariat der Baudirektion zugeord net ist.
Aufgaben

§ 3.

1 Die Kommissionen nehmen zu folgenden wichtigen Fragen des Natur- und Heimatschutzes v on überkommunaler Bedeutung Stel lung: a. zu den Inventaren des Kantons, b. zur Schutzwürdigkeit von übe rkommunalen Schutzobjekten, c. zur Schutzwürdigkeit neu entdeckter oder nicht erforschter Schutz objekte von hoher archäologischer Bedeutung,
Verwendung von Cookies.

Durch die Nutzung dieser Website akzeptieren Sie automatisch, dass wir Cookies verwenden. Cookie-Richtlinie

Akzeptieren
Markierungen
Leseansicht