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Verordnung über die Steuerbefreiung juristischer Personen (661.261)

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Verordnung über die Steuerbefreiung juristischer Personen (661.261)

Verordnung über die Steuerbefreiung juristischer Personen

1 661.261 Verordnung über die Steuerbefreiung juristischer Personen (SBV) vom 18.10.2000 (Stand 01.01.2012) Der Regierungsrat des Kantons Bern, gestützt auf Artikel 111 Buchstabe a des Steuergesetzes vom 21. Mai 2000 (StG 1 ) ), auf Antrag der Finanzdirektion, beschliesst:
1 Geltungsbereich

Art. 1

1 Diese Verordnung regelt die Voraussetzungen und das Verfahren für die Be freiung juristischer Personen von der Steuerpflicht gemäss Artikel 83 Absatz 1 Buchstaben d, e, f, g, h, i und m des Steuergesetzes 2 ) .
2 Steuerbefreite juristische Personen

Art. 2

Landeskirchen, Kirchgemeinden und jüdische Gemeinden
1 Die anerkannten Landeskirchen, die Kirchgemeinden und die israelitischen Gemeinden (Art. 121 Abs. 1, Art. 125 und Art. 126 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Bern vom 6. Juni 1993) 3 ) sind für den Gewinn und das Vermögen, die unmittelbar der Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben im Sinne der Kirchenge setzgebung dienen, von der Steuerpflicht befreit. Artikel 13 Absatz 3 ist analog anwendbar.
2 Der übrige Gewinn und alles übrige Vermögen bzw. Kapital unterliegen der Gewinn- bzw. der Kapitalsteuer.
1) BSG 661.11
2) BSG 661.11
3) BSG 101.1 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
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