Verordnung über die Vergütung von Dienstleistungen im Steuerverfahren (661.113)
Verordnung über die Vergütung von Dienstleistungen im Steuerverfahren (661.113)
Verordnung über die Vergütung von Dienstleistungen im Steuerverfahren
1 661.113 Verordnung über die Vergütung von Dienstleistungen im Steuerverfahren (DStV) vom 28.10.2009 (Stand 01.01.2020) Der Regierungsrat des Kantons Bern, gestützt auf Artikel 150 Absatz 3 des Steuergesetzes vom 21. Mai 2000 (StG 1 ) ), auf Antrag der Finanzdirektion, beschliesst:
1 Gegenstand und Grundsätze
Art. 1
1 Diese Verordnung regelt die Vergütung von Dienstleistungen, welche der Kanton und die Gemeinden im Bereich der Steuern erbringen.
2 Die Vergütungen für das betreffende Jahr werden jeweils Mitte des Jahres in Rechnung gestellt bzw. überwiesen.
3 Für die Berechnung der Vergütungen sind die Verhältnisse am Ende des Vor jahres (31.12.) massgeblich.
4 Vergütungen nach Artikel 2 werden erst Mitte des Folgejahres in Rechnung gestellt. Für die Berechnung dieser Vergütungen sind die Verhältnisse am En de des Jahres (31.12.) massgeblich. *
5 Die Stellung eingetragener Partnerinnen oder Partner entspricht in dieser Ver ordnung derjenigen von Ehegatten. 2 )
6 Wo sich die Vergütung nach der Anzahl steuerpflichtiger natürlicher Personen bemisst, zählen Personen, deren Einkommen und Vermögen nach den Artikeln
10 und 10a StG zusammengerechnet werden (Ehegatten, eingetragene Part nerinnen und Partner, Eltern mit minderjährigen Kindern), nur als eine einzige steuerpflichtige Person. 3 )
1) BSG 661.11
2) Die Absätze 5 und 6 entsprechen den bisherigen Absätzen 4 und 5
3) Die Absätze 5 und 6 entsprechen den bisherigen Absätzen 4 und 5 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
09-132