Organisationsverordnung des Baurekursgerichts (700.7)
Organisationsverordnung des Baurekursgerichts (700.7)
Organisationsverordnung des Baurekursgerichts
1 Organisationsverordnung des Ba urekursgerichts (OV BRG)
700.7 Organisationsverordnung des Baurekursgerichts (OV BRG) (vom 12. November 2010)
1 ,
2 Das Verwaltungsgericht, gestützt auf §
338 Abs. 1 lit. a des Pla nungs- und Bauges etzes (PBG) vom 7. September 1975
4 , beschliesst:
1. Abschnitt: Zentrale Organe A. Plenum
Zusammen
-
setzung und
Beschluss
-
fassung
§ 1.
1 Das Plenum besteht aus den Ab teilungspräsidentinnen und Abteilungspräsidenten sowie den weiteren Mitgliedern des Baurekurs gerichts.
2 Beschlüsse des Plenums sind gültig , wenn an der Si tzung oder am Zirkulationsverfahren me hr als die Hälfte der Mitglieder teilnehmen.
3 Jedes Mitglied ist verpflichtet, seine Stimme abzugeben. Bei Stim mengleichheit zählt di e Stimme der oder des Vorsitzenden doppelt.
4 An den Sitzungen des Plenums nehmen die Kanz leichefin oder der Kanzleichef und dere n oder dessen Stellver treterinnen und Stell vertreter mit Antragsrecht und beratender St imme teil.
5 Bei Einstimmigkeit kann auf de m Zirkulationswe g entschieden werden.
Konstituierung
§ 2.
1 Das Plenum konstituiert sich je weils bei Beginn und auf Mitte einer Amtsperiode. Bei Bedarf kann es sich auch in der Zwischenzeit neu konstituieren.
2 Bei der Konstituierung a. weist es die Präsid entinnen und Präsidenten und die weiteren Mit glieder den Abteilungen zu, b. verteilt es die Geschäftsbereic he auf die einzelnen Abteilungen.
3 Es wählt a. die Gerichtspräsidentin oder den Gerichtspräsidenten und die Gerichtsvizepräsidentin oder den Gerichtsvizepräsidenten aus dem Kreis der Abteilungspräsidenti nnen und Abteilungspräsidenten, b. die Abteilungsvizepräsidentinne n und Abteilungsvizepräsidenten.