Verordnung über die Errichtung des Inventars (214.431.1)
Verordnung über die Errichtung des Inventars (214.431.1)
Verordnung über die Errichtung des Inventars
1 214.431.1 Verordnung über die Errichtung des Inventars vom 18.10.2000 (Stand 01.01.2013) Der Regierungsrat des Kantons Bern, gestützt auf die Artikel 59, 61 und 65 des Gesetzes vom 28. Mai 1911 betref fend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG ZGB) 1 ) und Artikel 215 des Steuergesetzes vom 22. November 1999, auf Antrag der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion, beschliesst:
1 Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
Voraussetzungen
1 Ein Inventar wird nach den Bestimmungen dieser Verordnung errichtet, a wenn eine im Kanton Bern unbeschränkt steuerpflichtige Person stirbt (Steuerinventar), b in den Fällen der Artikel 490 und 553 des Schweizerischen Zivilgesetzbu ches (ZGB) 2 ) und des Artikels 60 des Einführungsgesetzes zum Zivilge setzbuch 3 ) (Erbschaftsinventar), c * in den Fällen der Artikel 405 Absatz 3 und Artikel 580 des Zivilgesetzbu ches sowie der Artikel 63 bis 71 des Einführungsgesetzes zum Zivilge setzbuch (öffentliches Inventar).
2 Ein Erbschafts- oder öffentliches Inventar dient zugleich als Steuerinventar.
Art. 2
Ausnahmen, Verzicht
1 Ein Steuerinventar wird nicht aufgenommen, wenn eine Person stirbt, die zur Zeit des Todes von der öffentlichen Sozialhilfe unterstützt wurde oder wenn ei ne von der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde genehmigte Schlussrech nung (Art. 425 ZGB) vorliegt. *
1) BSG 211.1
2) SR 210
3) BSG 211.1 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
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