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Verordnung über die Entschädigung und den Spesenersatz für die Führung einer Beistan... (213.361)

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Verordnung über die Entschädigung und den Spesenersatz für die Führung einer Beistan... (213.361)

Verordnung über die Entschädigung und den Spesenersatz für die Führung einer Beistandschaft

1 213.361 Verordnung über die Entschädigung und den Spesenersatz für die Führung einer Beistandschaft (ESBV) vom 19.09.2012 (Stand 01.01.2022) Der Regierungsrat des Kantons Bern, gestützt auf Artikel 404 Absatz 3 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB) 1 ) Kindes- und Erwachsenenschutz (KESG) 2 ) , auf Antrag der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion, beschliesst:
1 Gegenstand

Art. 1

1 Diese Verordnung regelt die Entschädigung und den Spesenersatz für die Führung einer Beistandschaft sowie die weiteren von der Kindes- und Erwach senenschutzbehörde (KESB) festzulegenden Entschädigungen.
2 Die Bestimmungen über die Beistandschaft sind sinngemäss anwendbar auf Vormundschaften über Minderjährige.
2 Entschädigung und Spesenersatz

Art. 2

Anspruch
1 Private Beiständinnen und Beistände haben Anspruch auf eine angemessene Entschädigung und auf Ersatz der notwendigen Spesen.
2 Berufsbeiständinnen und Berufsbeistände sind für die Führung einer Bei standschaft durch ihr Gehalt abgegolten. Ein weitergehender Anspruch steht ihnen nicht zu.

Art. 2a

* Verzicht
1 Die Beiständin oder der Beistand kann auf die Ausrichtung der Entschädigung und den Spesenersatz verzichten.
1) SR 210
2) BSG 213.316 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
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