Verordnung über die Entschädigung und den Spesenersatz für die Führung einer Beistan... (213.361)
Verordnung über die Entschädigung und den Spesenersatz für die Führung einer Beistan... (213.361)
Verordnung über die Entschädigung und den Spesenersatz für die Führung einer Beistandschaft
1 213.361 Verordnung über die Entschädigung und den Spesenersatz für die Führung einer Beistandschaft (ESBV) vom 19.09.2012 (Stand 01.01.2022) Der Regierungsrat des Kantons Bern, gestützt auf Artikel 404 Absatz 3 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB) 1 ) Kindes- und Erwachsenenschutz (KESG) 2 ) , auf Antrag der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion, beschliesst:
1 Gegenstand
Art. 1
1 Diese Verordnung regelt die Entschädigung und den Spesenersatz für die Führung einer Beistandschaft sowie die weiteren von der Kindes- und Erwach senenschutzbehörde (KESB) festzulegenden Entschädigungen.
2 Die Bestimmungen über die Beistandschaft sind sinngemäss anwendbar auf Vormundschaften über Minderjährige.
2 Entschädigung und Spesenersatz
Art. 2
Anspruch
1 Private Beiständinnen und Beistände haben Anspruch auf eine angemessene Entschädigung und auf Ersatz der notwendigen Spesen.
2 Berufsbeiständinnen und Berufsbeistände sind für die Führung einer Bei standschaft durch ihr Gehalt abgegolten. Ein weitergehender Anspruch steht ihnen nicht zu.
Art. 2a
* Verzicht
1 Die Beiständin oder der Beistand kann auf die Ausrichtung der Entschädigung und den Spesenersatz verzichten.
1) SR 210
2) BSG 213.316 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
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