Monitoring Gesetzessammlung

Verordnung über Integrationskurse (413.121)

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Verordnung über Integrationskurse (413.121)

Verordnung über Integrationskurse

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1.4.00 - 28 Verordnung über Integrationskurse
413.121 Verordnung über Integrationskurse (vom 8. Juli 1998)
1 Der Regierungsrat, gestützt auf §
273 des Unterrichtsgesetzes, beschliesst:
Grundsatz

§ 1.

Der Kanton fördert die Integr ation von fremdsprachigen 15- bis 20jährigen Jugendlichen und jungen Erwachsenen, die sich in der Regel seit nicht mehr al s zwei Jahren gestützt auf eine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung im Ka nton Zürich aufhalten, im Rah men von Integrationskursen.
Begriff
und Zweck

§ 2.

Die Integrationskurse sind in der Regel Jahreskurse, in denen die Teilnehmenden sich auf eine weiterführende Ausbildung oder eine Erwerbstätigkeit in der Schweiz vorbereiten können. Die Teilnehmenden eignen sich insbes ondere Deutschkenntnisse, Lern- und Arbeitstechniken sowie Berufswahlkompetenzen an. Die Vorintegrationskurse richten sich an Personen derselben Al tersgruppe, die zu einem Zeitpunkt einwandern, in dem sie nicht in einen laufenden Integrationskurs aufgenommen werden können. Die Aufnahme erfolgt laufend; das Un terrichtspensum umfasst höchstens die Hälfte eines Pensums an Integrationskursen.
Trägerschaft
und Zuständig
-
keiten

§ 3.

Trägerschaft und Durchführung der Integrationskurse sind Sache von Gemeinden, Zweckverbänden oder nicht gewinnorientierten Privaten. Die kantonale Zuständigkeit liegt bei der Erziehungsdirektion. Sie kann auf Antrag der Gemeinde de n Kursbesuch für Personen bewil ligen, welche die in §
1 umschriebenen Zula ssungsvoraussetzungen nicht erfüllen.
Genehmigung
der Lehrpläne

§ 4.

Das Konzept und der Lehrplan der Kurse bedürfen der Ge nehmigung des Erziehungsr ats. Dieser erlässt hierfür Richtlinien. Das letzte Jahr der Schulpflicht kann dur ch den Besuch eines genehmigten Integrationskurses erfüllt werden. Die Genehmigung gilt für sechs Ja hre. Sie wird entzogen, wenn die Bedingungen und Auflagen nicht mehr erfüllt sind.
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