Verordnung über die Organisation der Oberwaisenkammer (213.321)
Verordnung über die Organisation der Oberwaisenkammer (213.321)
Verordnung über die Organisation der Oberwaisenkammer
1 213.321 Verordnung über die Organisation der Oberwaisenkammer * (OWKV) vom 16.03.2005 (Stand 01.01.2013) Der Regierungsrat des Kantons Bern, gestützt auf Artikel 52 Absatz 2 des Gesetzes vom 11. Juni 2001 über die öf fentliche Sozialhilfe (Sozialhilfegesetz, SHG) 1 ) , auf Antrag der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion, * beschliesst:
Art. 1
* ...
Art. 2
* Oberwaisenkammer 1. Aufgaben
1 Die Oberwaisenkammer entscheidet an Stelle der Regierungsstatthalterinnen und Regierungsstatthalter über Beschwerden gegen Verfügungen der Sozial hilfebehörden der Burgergemeinde Bern sowie ihrer Zünfte und Gesellschaf ten.
Art. 3
2. Wahl und Organisation
1 Der Regierungsrat wählt auf unverbindlichen Vorschlag des Kleinen Burgerra tes aus den Stimmberechtigten der Burgergemeinde Bern auf eine Amtsdauer von vier Jahren die Präsidentin oder den Präsidenten, zwei Mitglieder sowie zwei Ersatzmitglieder. *
2 Der Regierungsrat wählt auf unverbindlichen Vorschlag der Oberwaisenkam mer aus den Stimmberechtigten der Burgergemeinde Bern auf eine Amtsdauer von vier Jahren die Sekretärin oder den Sekretär.
3 Die Oberwaisenkammer wählt aus ihrer Mitte die Vizepräsidentin oder den Vi zepräsidenten.
Art. 4
3. Beschlussfassung
1 Die Oberwaisenkammer kann gültig verhandeln und beschliessen, wenn we nigstens drei Mitglieder anwesend sind.
1) BSG 860.1 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
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