Monitoring Gesetzessammlung

Verordnung über die Sonderschulung (409)

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Verordnung über die Sonderschulung (409)

Verordnung über die Sonderschulung

Nr. 409 Verordnung über die Sonderschulung vom 11. Dezember 2007 (Stand 1. August 2022) Der Regierungsrat des Kantons Luzern, gestützt auf § 7 Absatz 4 des Gesetzes über die Volksschulbildung vom 22. März 1999
1
, auf Antrag des Bildungs- und Kulturdepartementes, * beschliesst:
1 Allgemeine Bestimmungen

§ 1

Sonderschulung
1 Als Sonderschulung gelten a. * heilpädagogische Früherziehung sowie Betreuung und Förderung von Kindern mit Behinderung in familienergänzenden Betreuungsangeboten (KITAplus), b. Unterricht und pädagogisch-therapeutische Massnahmen in Sonderschulen, c. integrative Sonderschulung und pädagogisch-therapeutische Massnahmen in Re
- gelklassen, d. sonderpädagogischer Einzelunterricht und psychotherapeutische Massnahmen.

§ 2

Sonderschulen
1 Als Sonderschulen gelten a. Sonderkindergärten, b. * Sonderschulen und Sonderschulheime des Kantons, c. private Sonderschulen und Sonderschulheime.
1 SRL Nr.
400a * Siehe Tabellen mit Änderungsinformationen am Schluss des Erlasses. G 2007 506
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