Deponienachsorgeverordnung (712.12)
Deponienachsorgeverordnung (712.12)
Deponienachsorgeverordnung
1 Deponienachsorgeverordnung (DeNaV)
712.12 Deponienachsorgeverordnung (DeNaV) (vom 23. Oktober 2019)
1 ,
2 Der Regierungsrat, gestützt auf §§
27 Abs. 2 und 28 Abs. 2 de s Abfallgesetzes vom 25. Sep tember 1994 (AbfG)
3 , beschliesst:
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Gegenstand und
Geltungsbereich
§ 1.
1 Diese Verordnung regelt die Verantwortung für die Nach sorge und die Sanierung von a. Deponien, die mit kantonaler Be willigung betrieben werden, b. Deponien, für die Abgaben in de n Deponiefonds geleistet wurden, c. Industrie-Ablagerungen, die vor de m 1. Januar 2001 bewilligt wur den.
2 Vom Geltungsbereich ausgenommen sind von den Gemeinden be triebene Siedlungsabfalldeponien und Deponien des Typs A gemäss der Verordnung vom 4. Dezember 20
15 über die Vermeidung und die Ent sorgung von Abfällen (VVEA)
5 .
3 Die Baudirektion kann von Gemeinden betriebene Deponien, bei denen Nachsorge, Unterhalt und Sa nierung auf andere Weise sicher gestellt sind, vom Geltungsbere ich dieser Verordnung ausnehmen.
Zuständigkeit
§ 2.
1 Das Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft (AWEL) voll zieht diese Verordnung, soweit dies e nichts Abweichendes festlegt.
2 Es kann für den Voll zug Private beiziehen.
Begriffe
§ 3.
In dieser Verordnung bedeuten: a. Nachsorge: Massnahmen, die erforderlich sind, damit Deponien mit ihren Kom partimenten und Anlagen nach ih rem Abschluss bis zum Erreichen der Endlagerqualität in einem f unktionstüchtigen und rechtmässi gen Zustand erhalten bleiben, b. Sanierung: Massnahmen, die nach Art.
32 c Abs.
1 des Bundesgesetzes vom
7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (USG)
4 zur Behebung oder Abwendung schädlicher oder läst iger Einwirkungen, die von der Deponie ausgehen, erforderlich sind,