Monitoring Gesetzessammlung

Gesetz über die Wohnbau- und Wohneigentumsförderung (841)

CH - ZH

Gesetz über die Wohnbau- und Wohneigentumsförderung (841)

Gesetz über die Wohnbau- und Wohneigentumsförderung

1 Gesetz über die Wohnbau- und Wohneigentumsförderung
841 Gesetz über die Wohnbau- und Wohneigentumsförderung (vom 7. Juni 2004)
1 ,
2 Der Kantonsrat, nach Einsichtnahme in den Antrag des Regierungsrates vom 20. August
2003
3 und in den Antrag der Kommission für Wirtschaft und Abgaben vom 6. Januar 2004, beschliesst: I. Allgemeines
Zweck

§ 1.

1 Der Staat und die Gemeinden fö rdern die Bereitstellung von preisgünstigen Mietwohnungen fü r Personen mit geringem Ein kommen und Vermögen, soweit ein Mangel besteht.
2 Der Staat fördert das selbst genutzte Wohneigentum für Personen mit höchstens mittlerem Einkommen und Vermögen.
Eigenleistung

§ 2.

Die staatliche Förderung setz t Eigenleistungen von mindes tens 10 Prozent der gesamten Investitionskosten voraus.
Leistungen des
Bundes

§ 3.

Die Leistungen nach diesem Gesetz erfolgen unabhängig von Leistungen des Bundes. II. Förderung des Mietwohnungsbaus
Zinslose oder
zinsgünstige
Wohnbau
-
darlehen

§ 4.

1 Der Staat kann den Bau, den Erwerb und die Erneuerung von Mietwohnungen durch die Gewä hrung von zinslosen oder zins günstigen grundpfandgesicherten Darlehen fördern. Die Darlehen betragen unter Einschluss der Geme indeleistung höchs tens 60 Prozent der anrechenbaren Investitionskosten.
2 Die obere Belehnungsgrenze für Darl ehen beträgt 90 Prozent der gesamten Investitionskosten. Für Bauvorhaben von finanzschwachen Gemeinden oder von gemeinnützige n Wohnbauträgern kann die Beleh nungsgrenze auf 95 Prozent erhöht werden.
3 Bei Liegenschaften im Verwaltungsvermögen der Gemeinden und bei landwirtschaftlichen Heim wesen wird auf eine Grundpfand verschreibung verzichtet.
Verwendung von Cookies.

Durch die Nutzung dieser Website akzeptieren Sie automatisch, dass wir Cookies verwenden. Cookie-Richtlinie

Akzeptieren
Markierungen
Leseansicht