Gesetz über die Videoüberwachung (39)
Gesetz über die Videoüberwachung (39)
Gesetz über die Videoüberwachung
Nr. 39 Gesetz über die Videoüberwachung vom 20. Juni 2011 (Stand 1. September 2021) Der Kantonsrat des Kantons Luzern, nach Einsicht in die Ergänzungsbotschaft des Regierungsrates vom 4. Januar 2011
1
, beschliesst:
1 Allgemeine Bestimmungen
§ 1
Gegenstand und Zweck
1 Das Gesetz regelt die Überwachung von öffentlich zugänglichen Orten durch Bildüber
- mittlungs- und Bildaufzeichnungsgeräte, einschliesslich der Überwachung durch mobile Geräte bei bestimmten Veranstaltungen (Videoüberwachung).
2 Videoüberwachungen sind zurückhaltend anzuordnen.
§ 2
Geltungsbereich
1 Das Gesetz gilt für a. den Kanton, b. die Gemeinden, c. andere Gemeinwesen gemäss § 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 3. Juli 1972
2 , die der Regierungsrat oder, im kommunalen Bereich, die zu
- ständige Gemeindebehörde dem Gesetz unterstellt.
2 Das Gesetz gilt nicht für Videoüberwachungen a. durch private Personen, b. zur Beschattung von bestimmten tatverdächtigen Personen im Dienste der Straf
- verfolgung,
1 KR 2011 431
2 SRL Nr.
40 * Siehe Tabellen mit Änderungsinformationen am Schluss des Erlasses. K 2011 1745, 1804 | G 2011 229