Verordnung über die Regionalkonferenzen (170.211)
Verordnung über die Regionalkonferenzen (170.211)
Verordnung über die Regionalkonferenzen
1 170.211 Verordnung über die Regionalkonferenzen (RKV) vom 24.10.2007 (Stand 01.01.2024) Der Regierungsrat des Kantons Bern, gestützt auf Artikel 139 Absatz 1 des Gemeindegesetzes vom 16. März 1998 (GG 1 ) ), auf Antrag der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion, beschliesst:
Art. 1
Zweck
1 Diese Verordnung regelt das Verfahren für die Bildung, die Gebiete und das Rechnungswesen der Regionalkonferenzen.
Art. 2
Bildung einer neuen Regionalkonferenz
1 Der Regierungsrat ordnet eine regionale Volksabstimmung über die Bildung einer Regionalkonferenz an, wenn mehrere Gemeinden es verlangen.
2 Er erlässt die nötigen Anordnungen für die Durchführung der regionalen Ab stimmung und sorgt für die Erstellung und den Versand der Abstimmungsunter lagen.
3 Der Regierungsrat verabschiedet die Abstimmungserläuterungen (Botschaft des Regierungsrates). Die Gemeinden können dem Regierungsrat einen Bot schaftsentwurf unterbreiten.
4 Die Kosten für die Anordnung und Durchführung einer regionalen Abstim mung über die Bildung einer Regionalkonferenz gehen zu Lasten des Kantons.
Art. 3
Konstituierende Sitzung
1 Wird eine Regionalkonferenz neu gebildet, beruft die zuständige Regierungs statthalterin oder der zuständige Regierungsstatthalter die Regionalversamm lung zu einer konstituierenden Sitzung ein.
1) BSG 170.11 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
07-119