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Verordnung über die Notariatsprüfung (169.221)

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Verordnung über die Notariatsprüfung (169.221)

Verordnung über die Notariatsprüfung

1 169.221 Verordnung über die Notariatsprüfung (NPV) vom 25.10.2006 (Stand 01.11.2020) Der Regierungsrat des Kantons Bern, gestützt auf Artikel 5 Absatz 4 des Notariatsgesetzes vom 22. November 2005 (NG) 1 ) , auf Antrag der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion, beschliesst:
1 Zulassung zur Notariatsprüfung

Art. 1

1 Zur Notariatsprüfung wird zugelassen, wer a das juristische Lizentiat oder Masterdiplom einer schweizerischen Univer sität oder ein gleichwertiges Universitätsdiplom eines Staates, mit dem die Schweiz die gegenseitige Anerkennung vereinbart hat und der für die Zu lassung zur Notariatsprüfung Gegenrecht hält, erworben hat, b eine praktische Ausbildung im Kanton Bern absolviert hat, c * die Vorprüfung im Fach Buchhaltung an der Universität Bern oder, falls diese die Vorprüfung in französischer Sprache nicht anbietet, in französi scher Sprache an den Universitäten Neuenburg oder Freiburg abgelegt hat und d ein Handlungsfähigkeitszeugnis vorlegt.
2 Über die Zulassung zur Notariatsprüfung entscheidet die Präsidentin oder der Präsident der Notariatsprüfungskommission.
2 Notariatsprüfungskommission

Art. 2

Zusammensetzung und Wahl
1 on und bezeichnet die Präsidentin oder den Präsidenten sowie die Vizepräsi dentin oder den Vizepräsidenten. *
1) BSG 169.11 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
06-119
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