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Verordnung über die Bemessung des Parteikostenersatzes (168.811)

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Verordnung über die Bemessung des Parteikostenersatzes (168.811)

Verordnung über die Bemessung des Parteikostenersatzes

1 168.811 Verordnung über die Bemessung des Parteikostenersatzes (Parteikostenverordnung, PKV) vom 17.05.2006 (Stand 01.01.2012) Der Regierungsrat des Kantons Bern, gestützt auf Artikel 41 des Kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 (KAG 1 ) ), auf Antrag der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion, beschliesst:
1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Gegenstand
1 Diese Verordnung regelt die Bemessung des Parteikostenersatzes durch die Gerichte und Verwaltungsjustizbehörden.

Art. 2

Parteikostenersatz
1 Der Parteikostenersatz besteht aus dem Honorar und den notwendigen Aus lagen.

Art. 3

* Ermittlung des Streitwerts
1 Der Streitwert wird nach den Regeln der Artikel 91 bis 94 der Schweizeri schen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO 2 ) ) ermittelt.

Art. 4

Anpassung an die Teuerung
1 Der Regierungsrat passt die Honorartarife auf Vorschlag des Bernischen An waltsverbandes periodisch der Teuerung an.
2 Tarif in Zivilrechtssachen

Art. 5

Erstinstanzliche Verfahren *
1 Ist der Streitwert bestimmbar, wird das Honorar in erstinstanzlichen Verfahren wie folgt bemessen: *
1) BSG 168.11
2) SR 272; BBl 2009 21 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
06-67
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