Verordnung über die Bemessung des Parteikostenersatzes (168.811)
Verordnung über die Bemessung des Parteikostenersatzes (168.811)
Verordnung über die Bemessung des Parteikostenersatzes
1 168.811 Verordnung über die Bemessung des Parteikostenersatzes (Parteikostenverordnung, PKV) vom 17.05.2006 (Stand 01.01.2012) Der Regierungsrat des Kantons Bern, gestützt auf Artikel 41 des Kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 (KAG 1 ) ), auf Antrag der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion, beschliesst:
1 Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
Gegenstand
1 Diese Verordnung regelt die Bemessung des Parteikostenersatzes durch die Gerichte und Verwaltungsjustizbehörden.
Art. 2
Parteikostenersatz
1 Der Parteikostenersatz besteht aus dem Honorar und den notwendigen Aus lagen.
Art. 3
* Ermittlung des Streitwerts
1 Der Streitwert wird nach den Regeln der Artikel 91 bis 94 der Schweizeri schen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO 2 ) ) ermittelt.
Art. 4
Anpassung an die Teuerung
1 Der Regierungsrat passt die Honorartarife auf Vorschlag des Bernischen An waltsverbandes periodisch der Teuerung an.
2 Tarif in Zivilrechtssachen
Art. 5
Erstinstanzliche Verfahren *
1 Ist der Streitwert bestimmbar, wird das Honorar in erstinstanzlichen Verfahren wie folgt bemessen: *
1) BSG 168.11
2) SR 272; BBl 2009 21 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
06-67