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Verordnung des Obergerichts über die Beglaubigungen durch die Gemeindeammänner (131.3)

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Verordnung des Obergerichts über die Beglaubigungen durch die Gemeindeammänner (131.3)

Verordnung des Obergerichts über die Beglaubigungen durch die Gemeindeammänner

1 Beglaubigungen durch die Gemeindeammänner
131.3 Verordnung des Obergerichts über die Beglaubigungen durch die Gemeindeammänner
5 (vom 19. Oktober 1977)
1 Das Obergericht, gestützt auf §
87 des Gemeindegesetzes vom 6. Juni 1926
2 sowie §§
76 Abs. 2 und 80 Abs. 2 des Gesetzes über die Geri chts- und Behörden organisation im Zivil- und Strafprozess (GOG) vom 10. Mai 2010
3 ,
6 beschliesst: I. Beglaubigungsregister

§ 1.

Die Gemeindeammänner führen üb er die Beglaubigungen von Unterschriften, Abschriften, Au szügen und Daten von Privaturkunden ein Register.

§ 2.

Es dürfen nur die Register der Kantonalen Drucksachen- und Materialzentrale verwendet werden.

§ 3.

1 Jeder Beglaubigung ist die Ordnungsnummer des Registers beizufügen.
2 Die Beglaubigungen dür fen erst nach deren Eintragung in das Register ausgehändigt werden. II. Beglaubigung von Unte rschriften und Handzeichen

§ 4.

1 Voraussetzungen und Durchführ ung der Beglaubigungen richten sich nach de n Vorschriften der §§
247–250 EG zum ZGB
4 .
2 Unzulässig ist di e Beglaubigung a. von Bleistiftunterschriften, b. von Unterschriften auf Bürgscha ftserklärungen na türlicher Per sonen mit einem 2000 Franken übe rsteigenden Haftungsbetrag, c. von Unterschriften und Fotografie n auf Schriftstücken, die geeignet sind, einen falschen Schein hinsicht lich ihrer Bedeutung zu erwecken.
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