Verordnung des Obergerichts über die Beglaubigungen durch die Gemeindeammänner (131.3)
Verordnung des Obergerichts über die Beglaubigungen durch die Gemeindeammänner (131.3)
Verordnung des Obergerichts über die Beglaubigungen durch die Gemeindeammänner
1 Beglaubigungen durch die Gemeindeammänner
131.3 Verordnung des Obergerichts über die Beglaubigungen durch die Gemeindeammänner
5 (vom 19. Oktober 1977)
1 Das Obergericht, gestützt auf §
87 des Gemeindegesetzes vom 6. Juni 1926
2 sowie §§
76 Abs. 2 und 80 Abs. 2 des Gesetzes über die Geri chts- und Behörden organisation im Zivil- und Strafprozess (GOG) vom 10. Mai 2010
3 ,
6 beschliesst: I. Beglaubigungsregister
§ 1.
Die Gemeindeammänner führen üb er die Beglaubigungen von Unterschriften, Abschriften, Au szügen und Daten von Privaturkunden ein Register.
§ 2.
Es dürfen nur die Register der Kantonalen Drucksachen- und Materialzentrale verwendet werden.
§ 3.
1 Jeder Beglaubigung ist die Ordnungsnummer des Registers beizufügen.
2 Die Beglaubigungen dür fen erst nach deren Eintragung in das Register ausgehändigt werden. II. Beglaubigung von Unte rschriften und Handzeichen
§ 4.
1 Voraussetzungen und Durchführ ung der Beglaubigungen richten sich nach de n Vorschriften der §§
247–250 EG zum ZGB
4 .
2 Unzulässig ist di e Beglaubigung a. von Bleistiftunterschriften, b. von Unterschriften auf Bürgscha ftserklärungen na türlicher Per sonen mit einem 2000 Franken übe rsteigenden Haftungsbetrag, c. von Unterschriften und Fotografie n auf Schriftstücken, die geeignet sind, einen falschen Schein hinsicht lich ihrer Bedeutung zu erwecken.