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Besoldungsverordnung für die Lehrpersonen und die Fachpersonen der schulischen Dienste (75)

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Besoldungsverordnung für die Lehrpersonen und die Fachpersonen der schulischen Dienste (75)

Besoldungsverordnung für die Lehrpersonen und die Fachpersonen der schulischen Dienste

Nr. 75 Besoldungsverordnung für die Lehrpersonen und die Fachpersonen der schulischen Dienste (BVOL) vom 17. Juni 2005 (Stand 1. August 2021) Der Regierungsrat des Kantons Luzern, gestützt auf die §§ 1, 31 Absatz 2, 32, 35, 38 und 81 Absatz 1 des Personalgesetzes vom
26. Juni 2001
1 und § 4 der Besoldungsordnung für die Lehrpersonen und die Fachperso
- nen der schulischen Dienste vom 2. Mai 2005
2 , auf Antrag des Bildungs- und Kulturdepartementes, * beschliesst:
1 Allgemeines

§ 1

Geltungsbereich
1 Diese Verordnung gilt für die Lehrpersonen an den öffentlichen Schulen des Kantons und der Gemeinden.
2 Sie gilt für die Fachpersonen der schulischen Dienste sinngemäss.

§ 2

* Rechtsverweis
1 Auf das öffentlich-rechtliche Arbeitsverhältnis der Lehrpersonen sind die folgenden Bestimmungen der Besoldungsverordnung für das Staatspersonal
3 anzuwenden: a.

§ 3: über die Lohnauszahlung und die Abrechnungen,

b.

§ 5: über den anteilmässigen Besoldungsanspruch,

1 SRL Nr.
51
2 SRL Nr.
74
3 SRL Nr.
73a . Auf diesen Erlass wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen. * Siehe Tabellen mit Änderungsinformationen am Schluss des Erlasses. G 2005 153
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