Verordnung über die Gebühren der Gemeindebehörden (681)
Verordnung über die Gebühren der Gemeindebehörden (681)
Verordnung über die Gebühren der Gemeindebehörden
1 Verordnung über die Gebühren der Gemeindebehörden (VOGG)
681 Verordnung über die Gebühren der Gemeindebehörden (VOGG)
15 (vom 8. Dezember 1966)
1 Der Regierungsrat, gestützt auf §
63 des Gesetzes über da s Gemeindewesen vom 6. Juni
1926
2 und §
13 des Gesetzes über den Re chtsschutz in Verwaltungs sachen (Verwaltungsrechtspflegegesetz) vom 24. Mai 1959
4 , verordnet:
§ 1.
Die Verwaltungsgebühren für die Amtstätigkeit der Ge meindebehörden werden, soweit ni cht besondere Gebührenvorschrif ten bestehen, wie folgt festgesetzt: A. Allgemeine Verwaltung
8 Fr.
1. Für Zeugnisse, Ausweise, schriftliche Auskünfte besonderer Art
5 –
375
2. Für Begutachtungen zuhanden der Aufsichts- behörden oder ande rer Behörden
15 –
300
3. Für Erteilung von Bewill igungen und Konzessionen, eine einmalige oder sich wiederholende Gebühr
15 –
3750
4. Für die Ausübung behördlicher Aufsichts- und Kontrollfunktionen
25 –
1500 Ist der behördliche Aufwa nd im Einzelfall gering- fügig, können niedrigere An sätze angewendet werden.
5.
12 Für die Bearbeitung v on Informationszugangs- gesuchen gemäss §
20 Abs. 1 des Gesetzes über die Information und den Datenschutz vom 12. Februar 2007
3
100 –
1000
6. Für alle Anordnungen von Gemeindebehörden und Amtsstellen in Verwaltungssachen
10 –
3750 Für besondere Bemühung en im Interesse von Privaten oder Parteien darf in sämtlichen Verwaltungsbereichen eine den Gesichts- punkten von §
5 Abs. 1 entsprechende Gebühr bezogen werden.
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