Monitoring Gesetzessammlung

Opernhausgesetz (440.2)

CH - ZH

Opernhausgesetz (440.2)

Opernhausgesetz

1 Opernhausgesetz (OpHG)
440.2 Opernhausgesetz (OpHG) (vom 15. Februar 2010)
1 Der Kantonsrat, nach Einsichtnahme in den Beri cht und Antrag der Kommission für Bildung und Kultur vom 3. November 2009
2 , beschliesst:
Grundlagen

§ 1.

1 Die Opernhaus Zürich AG (Opernhaus) betreibt in der Stadt Zürich ein Musiktheater und ein Ballett. Das Opernhaus strebt herausragende Qualität und intern ationale Ausstrahlung der künstle rischen Leistungen an.
2 Das Opernhaus a. führt ein Orchester, ein Sänger innen- und Sängerensemble, einen Chor und ein Ballett, b. pflegt die künstleris che Ausbildung und förd ert den künstlerischen Nachwuchs, c. strebt die Vermittlung seines künstlerischen Angebots in breiten Bevölkerungskreisen an.
3 Die künstlerische Freiheit ist gewährleistet.
Organisation

§ 2.

1 Trägerin des Opernhauses ist die Opernhaus Zürich AG, eine gemischtwirtschaftliche Akti engesellschaft nach Obligationen recht mit Sitz in Zürich.
2 Das Opernhaus plant, regelt und führt seine Ange legenheiten im Rahmen von Gesetz, Grundlagenver trag und Leistungsvereinbarung selbstständig.
3 Die Opernhaus Zürich AG räumt dem Kanton in ihren Statuten das Recht ein, die Mehrheit der Mi tglieder des Verwaltungsrates zu ernennen.
Grundlagen
-
vertrag und
Leistungs
-
vereinbarung

§ 3.

1 Der Regierungsrat schliesst mit dem Opernhaus einen Grundlagenvertrag ab, der die gegenseitigen Rechte und Pflichten dem Grundsatz nach regelt. Der Grundlagenvertrag bedarf der Ge nehmigung des Kantonsrates.
2 Der Regierungsrat schliesst mit dem Opernhaus eine Leistungs vereinbarung ab, in der die vom Op ernhaus und vom Kanton zu erbrin genden Leistungen festgelegt werd en. Die Leistungsvereinbarung ist unter Wahrung der betrieblichen Kontinuität des Opernhauses jähr lich anpassbar.
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