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Verordnung über das Mitspracherecht des Personals der Gerichte und Notariate (211.25)

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Verordnung über das Mitspracherecht des Personals der Gerichte und Notariate (211.25)

Verordnung über das Mitspracherecht des Personals der Gerichte und Notariate

1 Mitspracheverordnung des Geri chts- und Notariatspersonals
211.25 Verordnung über das Mitspracherecht de s Personals der Gerichte und Notariate (vom 27. Juni 1979)
1 Das Obergericht, gestützt auf §
48 Abs. 4 des Personalgesetzes vom 27. September 1998
4 ,
7 beschliesst: I. Anwendungsbereich

§ 1.

7 Diese Verordnung regelt das Mitspracherecht der Mitarbei tenden der Gerichte und Notariate, der Personalausschüsse sowie der Personalverbände im Verh ältnis zum Obergericht (Gesamtgericht und Verwaltungskommission).

§ 2.

7 Die Verordnung gilt sinngemä ss für alle Gerichte und Nota riate; weiter gehende oder einsch ränkende Bestimm ungen sind ausge schlossen. In organisatorischer Hins icht treffen die ei nzelnen Gerichte und Notariate die für ihren Bere ich zweckmässige Ordnung, die der Genehmigung der Verwalt ungskommission bedarf. II. Bereich und Inhalt des Mitspracherechts

§ 3.

7
1 Den Mitarbeitenden der Gerich te und Notariate sowie den Personalausschüssen und Pe rsonalverbänden steht nach Massgabe der folgenden Bestimmungen ein Mitspr acherecht in Justizverwaltungs geschäften zu, soweit sie bzw. die von ihnen vertretenen Mitarbeiten den davon betroffen sind.
2 Die Justizverwaltungsgeschäfte umfassen insbesondere: a. die Anstellungsbedingungen, b. die Betriebs- und Arbeitsorganisation, c. die Aus- und Weiterbi ldung des Personals, d. die Gesundheit, Sicherheit und Wohlfahrt des Personals,
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