Verfügung der Direktion des Gesundheitswesens über die Personalausschüsse in den kan... (813.118)
Verfügung der Direktion des Gesundheitswesens über die Personalausschüsse in den kan... (813.118)
Verfügung der Direktion des Gesundheitswesens über die Personalausschüsse in den kantonalen Krankenhäusern
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1.7.99 - 25 Personalausschussverfügung
813.118 Verfügung der Direktion des Gesundheitswesens über die Personalausschüsse in den kantonalen Krankenhäusern (Personalausschussverfügung) (vom 4. März 1987)
1 I. Allgemeines
Geltungsbereich
§ 1.
An kantonalen Krankenhäusern mit einem Stellenplan von mehr als 50 Stellen wird vom Personal ein aus 3 bis 13 Mitgliedern bestehender Persona lausschuss gewählt. Die Gesundheitsdirektion legt die Mitgliederzahl und Zusammen setzung für jedes Krankenhaus fest. Die Wahl erfolgt geheim.
Aufgabe
§ 2.
Der Personalausschuss fördert die Zusammenarbeit zwischen der Krankenhausleitung und dem Pers onal. Er befasst sich insbeson dere mit:
1. Anregungen aus dem Personal im allgemeinen Interesse des Kran kenhauses wie zu Fragen der Or ganisation, Massnahmen zur Ver besserung und Rationalisi erung des Betriebes und zur Pflege des gemeinschaftlichen Zusammenwirkens;
2. Anregungen aus dem Personal zu r Verhütung von Unfällen und Erkrankungen im Betrieb;
3. der Vernehmlassung bei der Revi sion von Personalr eglementen für das Krankenhauspersonal, soweit und innert der gleichen Frist, innert welcher der Kr ankenhausleitung ein Recht zur Vernehmlas sung eingeräumt ist;
4. Anregungen aus dem Personal in personalrechtlichen Fragen;
5. Angelegenheiten, die ihm von de r Spitalleitung unterbreitet wer den;
6. Anregungen zur Weiterbildung des Personals und zu Einrichtun gen für die Freizeitbeschäftigung;
7. Mitwirkung bei der Organi sation von Personalanlässen. Der Personalausschuss or ientiert das Personal einmal jährlich über seine Tätigkeit.