Monitoring Gesetzessammlung

Verordnung über die Beaufsichtigung der Mobiliarversicherungen (862.21)

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Verordnung über die Beaufsichtigung der Mobiliarversicherungen (862.21)

Verordnung über die Beaufsichtigung der Mobiliarversicherungen

1 X. X. 03 - xx
862.21 Verordnung über die Beaufsichtigung der Mobiliarversicherungen (vom 24. Februar 1927)
1 Der Regierungsrat, in Vollziehung des Gesetzes vom 6. Dezember 1925 über die Beaufsich- tigung der Mobi liarversicherungen
2 , verordnet:

§ 1. Die Beaufsichtigung der Mobi

liarversicherungen wird durch die Gebäudeversicherung sanstalt ausgeübt.

§ 2. Jede Gesellschaft, die im Ka

nton gelegenes Mobiliar ver- sichert, hat der Aufsichtsstelle eine zürcherische Geschäftsstelle mit Sitz im Kanton Zürich zu bezeichnen, die den Amtsverkeh r mit ihr besorgt. Die Direktion des Innern kann auf Gesuch hin Ausnahmen von dieser Verpflichtung gestatten.

§ 3. Die Aufsichtsstelle kann durch Stichproben die Versicherungs-

verträge auf ungerechtfertigte Überve rsicherung prüfen. Sie ist befugt, für ihre Schätzungen spezielle Fachleute zuzuziehen.

§ 4. Die Mobiliarversicherungs-Gesellschaften haben jeweilen bis

Mitte Februar ihren Versicherungsbe stand vom vorhergehenden 31. De- zember der Aufsichtsstelle mitzuteile n. In der Regel sind zugleich auch die statistischen Unterlagen für di e Feuerpolizei usw. einzuliefern.

§ 5. Die Aufsichtsstelle fertigt jä

hrlich eine Übersicht des Versi- cherungsbestandes an und verfügt di e Einzahlung der Beiträge der Gesellschaften. Vom Fälligkeitstag an sind die Forderungen mit 5% zu verzinsen.

§ 6. Sowohl Versicherer als auch Versicherungsnehmer haben der

Aufsichtsstelle unentgeltlich Auskunft zu geben, ebenso die Gemeinde- organe. Zur Prüfung aller Angaben des Vers icherers ist die Aufsichtsstelle berechtigt, von den Akten (Geschäfts bücher, Register usw.) Einsicht zu nehmen.
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