Verordnung über die Meldestelle für gefundene Tiere (234.3)
Verordnung über die Meldestelle für gefundene Tiere (234.3)
Verordnung über die Meldestelle für gefundene Tiere
1 Verordnung über die Meldeste lle für gefundene Tiere
234.3 Verordnung über die Meldestelle für gefundene Tiere (vom 9. März 2005)
1 Der Regierungsrat beschliesst:
Zuständigkeit
und Aufgaben
§ 1.
1 Die Gesundheitsdirekti on betreibt die Meldestelle im Sinne von Art. 720 a ZGB
2 .
2 Die Meldestelle a. nimmt Anzeigen über gefundene Tiere entgegen, b. nimmt Meldungen über vermisste Ti ere entgegen, soweit dies zur Erledigung der Aufgabe nach lit. c erforderlich ist, c. versucht, mittels Abgleich der zur Verfügung stehenden Daten die mutmassliche Eigentüm erin oder den mutmas slichen Eigentümer des gefundenen Tieres zu ermitteln.
3 Die Unterbringung und Verpflegung gefundener Ti ere sowie die Vermittlung von Tieren ist nicht Aufgabe der Meldestelle.
Anzeige von
gefundenen
Tieren
§ 2.
1 Wer ein Tier findet, ohne die Eigentümerin oder den Eigen tümer zu kennen, zeigt dies der Meldestelle mit dem amtlichen For mular an.
2 Die Polizeiorgane und die Gemeinde verwaltungen le iten die bei ihnen eingereichten Form ulare unverzüglich an die Meldestelle weiter.
3 Wer ein gefundenes Tier im Sinne von Art.
722 Abs.
1 ter ZGB
2 übernimmt, zeigt dies der Meldestelle an.
Meldungen über
vermisste Tiere
§ 3.
1 Vermisste Tiere können der Meld estelle gemeldet werden.
2 Die Polizeiorgane und die Ge meindeverwalt ungen können Mel dungen über vermisste Tiere ent gegennehmen. Diese sind unverzüg lich an die Meldestelle weiterzuleiten.
Datensammlung
§ 4.
Zur Erfüllung ihrer Aufgaben be treibt die Meldestelle eine Datensammlung mit folgenden Angaben: a. Name, Vorname und Adresse der Finderin oder des Finders eines Tieres sowie der mutmasslichen Eigentümerin oder des mutmass lichen Eigentümers eines Tieres, b. Tierart, Beschreibung und gegeben enfalls Kennzeichnung von gefun denen Tieren, c. Fundort und Aufenthaltsort von gefundenen Tieren,