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Reglement über die Hilfsprediger der Evangelisch-reformierten Landeskirche des Kanto... (181.422)

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Reglement über die Hilfsprediger der Evangelisch-reformierten Landeskirche des Kanto... (181.422)

Reglement über die Hilfsprediger der Evangelisch-reformierten Landeskirche des Kantons Zürich

1 X. X. 03 - xx
181.422 Reglement über die Hilfsprediger der Evangelisch-reformierten Landeskirche des Kantons Zürich (vom 8. Februar 1961)
1 A. Die Hilfsprediger
1. Der Kirchenrat ernennt für eine Amtsdauer von vier Jahren Hilfsprediger zur Aushilfe in den Sonntags- und Festtagsfunktionen der Pfarrer. Ausnahmsweise können ihnen auch Wochenfunktionen über- tragen werden (KG § 74
2 , KO § 46
3 ). Die für eine Wahl in Aussicht ge- nommenen Kandidaten haben eine vertrauensärztliche Untersuchung zu bestehen. Die Kosten übernimmt der Kirchenrat.
2. Der Wohnort der Hilfsprediger soll in der Regel Zürich sein. Für eine Wohnsitznahme ausserhalb der Stadt Zürich ist eine aus- drückliche Bewilligung des Kirchenrates nötig.
3. Die Hilfsprediger unterstehen der Aufsicht des Kirchenrates. Sie haben ihm je auf Mitte und Ende einer Amtsdauer einen schriftlichen Bericht über ihre Tätigkeit zu erstatten.
4. Die Hilfsprediger sind in bezug auf ihre pfarramtlichen Funk- tionen an die einschlägigen Bestimmungen des Kirchengesetzes und der Kirchenordnung gebunden.
5. Die Hilfsprediger erhalten ihre Aufträge vom Vorsteher der Hilfsprediger. Sie dürfen ohne vorherige Anzeige keine Stellvertre- tungsaufträge von einzelnen Pfarrern oder Kirchenbehörden entge- gennehmen.
6. Über die allfällige Aufnahme in die kantonale Beamtenver- sicherungskasse entscheidet die Finanzdirektion des Kantons Zürich auf Grund eines ärztlichen Untersuchungsberichtes. Für die Weiter- führung einer bestehenden Mitgliedschaft bei der kantonalen Beam- tenversicherungskasse sind die einschlägigen Bestimmungen der Statu- ten für die kantonale Beamtenversicherungskasse massgebend.
7. Den Hilfspredigern ist es untersagt, eine Nebenbeschäftigung auszuüben, die sich mit der Würde und dem Ansehen ihres Amtes nicht verträgt.
8. Die Hilfsprediger haben Anrecht auf jährlich vier Feriensonn- tage nach freier Wahl. Nach Möglichkeit sollen sie ihre Ferien nicht in die Zeit der strengsten Beanspruchung verlegen.
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