Verordnung über die Volkswirtschaftskommission (152.221.111.1)
Verordnung über die Volkswirtschaftskommission (152.221.111.1)
Verordnung über die Volkswirtschaftskommission
1 152.221.111.1 Verordnung über die Volkswirtschaftskommission vom 18.11.1992 (Stand 01.03.2022) Der Regierungsrat des Kantons Bern, gestützt auf Artikel 37 Absatz 2 des Gesetzes vom 20. Juni 1995 über die Or ganisation des Regierungsrates und der Verwaltung (Organisationsgesetz, OrG 1 ) ), auf Antrag der Volkswirtschaftsdirektion, * beschliesst:
Art. 1
Volkswirtschaftskommission
1 Die Volkswirtschaftskommission (VWK) ist die beratende Kommission der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion für die Beurteilung grundsätzlicher Fragen aus allen Gebieten, die wirtschaftlich von Bedeutung sind. *
2 Sie dient dem Informationsaustausch zwischen Wirtschaft und Verwaltung.
Art. 2
* Aufgaben
1 Der VWK obliegen die a * Beratung der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion in wichtigen Wirtschaftsfragen, b * Stellungnahme zu wichtigen Geschäften der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion, c * Abgabe von Empfehlungen zuhanden der Justizkommission zur Wahl von Fachrichterinnen und Fachrichtern des Handelsgerichts.
2 Ferner kann die VWK insbesondere Stellung nehmen zu a wichtigen Vernehmlassungsvorlagen des Bundes und des Kantons mit wirtschaftlich bedeutenden Auswirkungen, b wichtigen direktionsübergreifenden Fragen, c geplanten wirtschaftlichen Massnahmen.
Art. 3
Zusammensetzung
1 Die VWK besteht aus 17 bis 21 Mitgliedern. *
1) BSG 152.01 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
1992 d 428 | f 449