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Promotionsverordnung der Philosophischen Fakultät der Universität Zürich (415.453)

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Promotionsverordnung der Philosophischen Fakultät der Universität Zürich (415.453)

Promotionsverordnung der Philosophischen Fakultät der Universität Zürich

1 Promotionsverordnung der Philosophischen Fakultät
415.453
1. 10. 09 - 66 Promotionsverordnung der Philosophischen Fakultät der Universität Zürich (vom 8. Juli 2009)
1 Der Universitätsrat beschliesst:
1. Teil: Anwendungsbereich
Anwendungs
-
bereich

§ 1.

1 Diese Promotionsverordnung re gelt die Doktoratsstufe der Philosophischen Fakultät. Es wird unterschieden zwischen dem Dok torat im Allgemeinen und de n Doktoratsprogrammen.
2 Für Doktoratsprogramme (vgl. Teil 7, §§
21–24) gelten ergän zende Regelungen.
3 Einzelheiten regeln die Doktoratsordnungen.
2. Teil: Zulassung
Zulassung zur
Doktoratsstufe

§ 2.

1 Die Zulassung zur Doktoratsstu fe erfordert einen universi tären Masterabschluss oder eine ä quivalente universitäre Vorbildung in dem Fach, in dem die Promotion angestrebt wird.
2 Weiterbildungsabschlüsse der Stuf e Master of Advanced Studies berechtigen nicht zur Zulassung zu r Doktoratsstufe gemäss Abs. 1.
3 Das Dissertationsprojekt muss von einer der Philosophischen Fakultät angehörenden Professorin bzw. Privatdozentin oder einem der Philosophischen Fakultät ange hörenden Professor bzw. Privat dozenten für das Fach, dem der Ge genstand der Dissertation entnom men ist, gutgeheissen werden. Di e Dekanin bzw. der Dekan kann auf begründeten Antrag Ausnahmen von dieser Bestimm ung genehmigen. Die gutheissende Person muss ihre Bereitschaft erklären, als haupt verantwortliche Betreuungsperson in der Promotionskommission mit zuwirken.
4 Es besteht kein Anspruch auf Zulassung.
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