Organisationsreglement des Universitätsrats (415.111.1)
Organisationsreglement des Universitätsrats (415.111.1)
Organisationsreglement des Universitätsrats
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1.4.00 - 28 Organisationsreglement des Universitätsrats
415.111.1 Organisationsreglement des Universitätsrats (vom 19. Oktober 1998)
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Sitzungen
§ 1.
Der Universitätsrat t agt auf schriftliche Einladung der Präsi dentin oder des Präsidenten. Der Universitätsra t hält in der Regel mona tlich eine ordentliche Sitzung ab. Ausserordentliche Sitzungen könn en durch die Präsidentin oder den Präsidenten einberufen werden . Sie können ferner auf Antrag eines Mitgliedes des Universitätsra ts oder der Rektorin oder des Rek tors einberufen werden.
Traktandenliste
§ 2.
Der Universitätsrat berät und beschliesst aufgrund einer vor der Sitzung versandten Traktandenl iste. Dringliche Geschäfte können durch Mehrheitsbeschluss der anwe senden Mitglieder zusätzlich an der Sitzung traktandiert werden. Die Traktandenliste wird aufgr und der schriftlich gestellten An träge der Mitglieder des Universitä tsrats, der Rektorin oder des Rek tors sowie der übrigen antragsberechtigten Organe der Universität zu sammengestellt. Die Sitzungsakten werden den Teilnehmerinnen und Teilnehmern der Sitzungen des Univer sitätsrats zusammen mit der Traktandenliste in der Regel zehn Tage vor der Sitzung zugestellt.
Sitzungs
-
teilnehmerinnen
und -teilnehmer
§ 3.
An den Sitzungen des Universi tätsrats nehmen nebst den Mitgliedern die Rektorin oder der Rektor und we itere Mitglieder der Universitätsleitung, di e Vertretung der Professorenschaft und der Stände gemäss Universitätsordnung sowie die Aktuarin oder der Ak tuar des Universi tätsrats teil. Die von Amtes wegen im Universitätsrat vertretenen Mitglieder des Regierungsrates können sich im Fa lle der Verhinderung durch eine Mitarbeiterin oder einen Mitarbeite r vertreten lassen. Diese haben be ratende Stimme. Der Universitätsrat ka nn für einzelne Geschä fte Vertretungen von Institutionen und Organisationen sowie Fachleute von innerhalb und ausserhalb der Univ ersität beiziehen. Die Präsidentin oder der Präsiden t sowie die Rektorin oder der Rektor können sich bei der Behandl ung einzelner Geschäfte begleiten lassen.