Verordnung über die landwirtschaftliche und bäuerlich-hauswirtschaftliche Beratung (915.11)
Verordnung über die landwirtschaftliche und bäuerlich-hauswirtschaftliche Beratung (915.11)
Verordnung über die landwirtschaftliche und bäuerlich-hauswirtschaftliche Beratung
1 915.11 Verordnung über die landwirtschaftliche und bäuerlich-hauswirtschaftliche Beratung * (LBV) vom 05.11.1997 (Stand 01.04.2021) Der Regierungsrat des Kantons Bern, gestützt auf Artikel 29 und 51 des Kantonalen Landwirtschaftsgesetzes vom
16. Juni 1997 1 ) (KLwG), auf Antrag der Volkswirtschaftsdirektion, * beschliesst:
1 ... *
Art. 1
* Geltungsbereich *
1 Diese Verordnung regelt, nach welchen Grundsätzen die landwirtschaftliche und bäuerlich-hauswirtschaftliche Beratung durchgeführt und organisiert wird.
2 ... *
Art. 2–4
* ...
Art. 5
Beratung
1 Die Beratung erfüllt durch Hilfe zur Selbsthilfe folgende Ziele: a Förderung von wettbewerbsfähigen und nachhaltig wirtschaftenden land wirtschaftlichen Unternehmen, b Erarbeitung und Förderung wirksamer landwirtschaftlicher Vermarktungs strukturen in der Region und c Förderung der Zusammenarbeit zwischen Landwirtschaft, Gewerbe und Tourismus.
2 Die Beratung unterstützt die landwirtschaftliche Bevölkerung bei der Weiter entwicklung ihrer beruflichen Qualifikationen, hilft ihr die Probleme in der Betriebsführung eigenverantwortlich zu lösen und unterstützt sie bei der Wei terentwicklung der fachlichen, betriebswirtschaftlichen und sozialen Kompeten zen.
1) BSG 910.1 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
97-112