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Finanzordnung (181.414)

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Finanzordnung (181.414)

Finanzordnung

1 Finanzordnung
181.414
1. 7. 05 - 49 Finanzordnung (vom 25. November 2004)
1 Die Konkordatskonferenz, gestützt auf Art. 5 lit. e und Art.
24 des Konkordats betreffend die gemeinsame Ausbildung de r evangelisch-reform ierten Pfarrerinnen und Pfarrer und ihre Zulassung zum Kirchendienst vom 28. November
2002
2 , beschliesst: I. Zuständigkeiten

§ 1.

Die Konkordatskonferenz ist zust ändig für die Festsetzung des Budgets und die Abnahme der Jahresrechung des Konkordats (Art. 5 lit. p und q des Konkordats
2 ). Das Büro der Konkordatskonferenz unterbreitet der Konkordats konferenz Budget und Rechn ung zur Beschlussfassung.

§ 2.

Das Sekretariat der Konkordatskonferenz führt in Zusam menarbeit mit den Verantwortlich en für das Rechnungswesen der Evangelisch-reformierten Landeskir che des Kantons Zürich die Rech nung des Konkordats. Es übernimmt die administrative Ausführung der Finanzbeschlüsse der Konkordatskonferenz.

§ 3.

Die Prüfung der Konkordatsre chnung obliegt der Revisions stelle der Evangelisch-reformierten Landeskirche des Kantons Zürich. II. Aufwand

§ 4.

Die Konkordatskirchen übernehme n alle Ausgaben, die im Zusammenhang mit der Konkordats konferenz, dem Büro der Konkor datskonferenz sowie den ständigen und nichtständigen Kommissionen anfallen. Die Entschädigung und die Spesen der Vertretung in der Konkor datskonferenz sind Sache der einz elnen Konkordatski rchen und gehen zu deren Lasten.
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