Verordnung über den Vollzug der Störfallverordnung (710.6)
Verordnung über den Vollzug der Störfallverordnung (710.6)
Verordnung über den Vollzug der Störfallverordnung
1 Verordnung über den Vollzug der Störfallverordnung
710.6 Verordnung über den Vollzug der Störfallverordnung (vom 16. Dezember 1998)
1 Der Regierungsrat beschliesst:
§ 1.
3
1 Der Regierungsrat legt die Schutzziele fest.
2 Kantonale Fachstelle für Störfall vorsorge ist das Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft. Es ordnet die erforderlichen Massnahmen an und arbeitet mit den betroffenen Fachstellen und Institutionen wie jenen des Umweltschut zes, des Brandschutzes, der Feuerwehr, des Strassenbaus, der Polizei, des Arbe itnehmerschutzes, des Gesundheits wesens sowie mit den Hochschulen zusammen. Es koordiniert die An ordnung von Massnahmen mit dies en sowie mit den Baubehörden.
§ 2.
1 Die Fachstelle beurteilt die dur ch die Betriebs inhaber gemäss der Störfallverordnung zu erstellenden Kurzberichte und Risikoermitt lungen. Sie veranlasst Massnahmen zur Verhinderung nicht tragbarer Risiken und zur Einhaltung des Standes der Sicherheitstechnik.
2 Anordnungen zur Verhinderung von Störfällen, die aufgrund ande rer Erlasse und durch andere Amt sstellen ergehen, bleiben vorbehal ten. Solche Anordnungen sind der Fachstelle mitzuteilen.
3 Die Fachstelle stellt die Koor dination im Bereich der Einsatz planung, der Betriebskontrollen sowi e die Aufarbeitung der Daten für die Information der Bundesstellen über die auf Kantonsgebiet vorhan denen Gefahrenpotential e und Risiken sicher.
§ 3.
Die Gemeinden unterstützen di e kantonalen Vollzugsbehör den im Bereich der Störfallverordnung, insbesondere bei der Erfassung und Verarbeitung von Daten sowie bei Betriebskontroll en und bei der Einsatzplanung der Feuerw ehr. Sie melden Vorkommnisse, die für den Vollzug der Störfallverordnung von Bedeutung sein können, der Fach stelle.
§ 4.
1 Die Baudirektion ernennt eine beratende Kommission für Störfallvorsorge.
2 Die Kommission hat insbesonde re folgende Aufgaben: – Beratung der Baudirektion und der Fa chstelle in fach-, direktions- und amtsübergreifende n Vollzugsfragen. – Mitwirkung bei der Be urteilung v on Risiken.
3 Die Kommission konstitu iert sich selbst.