Satzungen für Kolloquien (181.417)
Satzungen für Kolloquien (181.417)
Satzungen für Kolloquien
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1.5.98 - 21 Satzungen für Kolloquien
181.417 Satzungen für Kolloquien (vom 18. August 1982)
1 Der Kirchenrat des Kantons Zürich, in Ausführung von Art. 180 der Kirchenordnung vom 2. Juli 1967
4 , beschliesst: I. Allgemeine Bestimmungen
Zweck
§ 1.
Das Kolloquium dient der Prüf ung von Pfarramtsbewerbern, denen das Konkordatsexamen aus tr iftigen Gründen nicht zugemutet werden kann, und von Praktikumsbew erbern, welche die praktische Prüfung vor der Konkordatsprüf ungsbehörde ablegen wollen.
Geltungsbereich
§ 2.
Der Kirchenrat prüft Gesuch e um Zulassung zum Kollo quium von Bewerbern, die eine de r folgenden Voraussetzungen erfül len: a) Bestandene reguläre Abschlussp rüfung vor der Prüfungsbehörde einer evangelisch-reformierten Mitgliedkirche des Schweizerischen Evangelischen Kirchenbundes, die dem Konkordat nicht angehört. b) Gut bestandener Abschluss des Theologiestudiums an einer aus ländischen theologischen Fakultät. c) Nachweis eines irre gulären Studiengangs.
Gesuch
§ 3.
Das Gesuch ist schriftlich beim Sekretariat des Kirchenrates einzureichen. Beizulegen sind:
1. Detaillierte Übersicht über de n Studiengang mit Zeugnissen;
2. ein Lebenslauf, aus dem auch die Motive für die Bewerbung um die Zulassung zum Zürcher Kirchendi enst deutlich hervorgehen. Der Beauftragte für di e Aus- und Weiterbildung der Pfarrer ver mittelt ein Gespräch mit dem Kirche nratspräsidenten und begutachtet das Gesuch, auch unter dem Gesi chtspunkt der Zulassungsvorausset zungen, zuhanden des Kirchenrates. Der Rückzug eines Gesuches hat schriftlich zu erfolgen.
Eignung zum
Pfarramt
§ 4.
Bei jedem Bewerber um Zula ssung zum Kolloquium ist des sen persönliche Eignung zum Pfar ramt sorgfältig zu prüfen.