Monitoring Gesetzessammlung

Reglement über Steuerung von Finanzen und Leistungen der Justiz (161.111.2)

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Reglement über Steuerung von Finanzen und Leistungen der Justiz (161.111.2)

Reglement über Steuerung von Finanzen und Leistungen der Justiz

1 161.111.2 Reglement über Steuerung von Finanzen und Leistungen der Justiz (JFinR) vom 27.04.2010 (Stand 01.01.2024) Die Justizleitung des Kantons Bern, gestützt auf Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben d, k und m des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwalt schaft (GSOG) 1 ) , * beschliesst:
1 Allgemeines

Art. 1

Geltungsbereich und Gegenstand
1 Dieses Reglement gilt für die Gerichtsbehörden und die Staatsanwaltschaft.
2 Es regelt a die Rechnungsführung, b die Ausgabenbefugnisse, c das Controlling.

Art. 2

Ergänzendes Recht
1 Soweit dieses Reglement nichts anderes bestimmt, gilt die Finanzhaushalts verordnung vom 16. November 2022 (FHaV) 2 ) sinngemäss. *
2 Ausgabenbefugnisse

Art. 3

Obergericht, Verwaltungsgericht, Generalstaatsanwaltschaft
1 Das Obergericht, das Verwaltungsgericht und die Generalstaatsanwaltschaft bewilligen Ausgaben wie folgt: a neue einmalige Ausgaben bis 250 000 Franken, b neue wiederkehrende Ausgaben bis 50 000 Franken, c gebundene einmalige Ausgaben bis 500 000 Franken, d gebundene wiederkehrende Ausgaben bis 100 000 Franken.
1) BSG 161.1
2) BSG 621.1 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
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