Verordnung über die Ermittlung der landwirtschaftlich genutzten Flächen in den unverme... (254.1)
Verordnung über die Ermittlung der landwirtschaftlich genutzten Flächen in den unverme... (254.1)
Verordnung über die Ermittlung der landwirtschaftlich genutzten Flächen in den unvermessenen Gebieten
1 Flächenerhebungsverordnung
254.1 Verordnung über die Ermittlung der la ndwirtschaftlich genutzten Flächen in den unvermessenen Gebieten (Flächenerhebungsverordnung) (vom 28. September 1977)
1 Der Regierungsrat, gestützt auf die Verordnung des B undesrates über die Ermittlung der landwirtschaftlich genutzten Fläc hen in den unve rmessenen Gemein den, vom 6. Juli 1977
2 , beschliesst:
§ 1.
1 Im Kanton Zürich werden die Masse der landwirtschaftlich genutzten Flächen im Gebiet oder in Teilgebieten der folgenden Gemein den erhoben: Bachenbülach, Grüningen, Pfungen, Bassersdorf, Hettlingen, Rheinau, Boppelsen, Hinwil, Russikon, Bubikon, Hofstetten, Schlatt, Buchs, Hüttikon, Stallikon, Dällikon, Kloten, Turbenthal, Dänikon, Niederglatt, Wald, Dielsdorf, Niederhasli, Dürnten, Oberglatt, Weiningen, Egg, Oetwil a. d. L., Wetzikon, Geroldswil, Oetwil a. S., Wila, Greifensee, Otelfingen, Wildberg.
2 Die Baudirektion
3 bezeichnet die Teilgebiete.
§ 2.
1 Die Baudirektion
3 beauftragt geeignete Fachleute mit der Erhebung und, sofern die Gemei nde keinen entsprechenden Auftrag erteilt, mit deren Nachführung.
2 Sie erlässt die notwendigen technischen Weisungen.
§ 3.
1 Der beauftragte Fachmann stellt die Masse fest.
2 Die Grundeigentümer, allfällige Pächter und eine vom Gemeinde rat zu bezeichnende, mit den ört lichen Verhältnissen vertraute Aus kunftsperson sind zur Mitwirkung be i den im Gelände erforderlichen Aufnahmen verpflichtet.