Monitoring Gesetzessammlung

Verordnung über die Ermittlung der landwirtschaftlich genutzten Flächen in den unverme... (254.1)

CH - ZH

Verordnung über die Ermittlung der landwirtschaftlich genutzten Flächen in den unverme... (254.1)

Verordnung über die Ermittlung der landwirtschaftlich genutzten Flächen in den unvermessenen Gebieten

1 Flächenerhebungsverordnung
254.1 Verordnung über die Ermittlung der la ndwirtschaftlich genutzten Flächen in den unvermessenen Gebieten (Flächenerhebungsverordnung) (vom 28. September 1977)
1 Der Regierungsrat, gestützt auf die Verordnung des B undesrates über die Ermittlung der landwirtschaftlich genutzten Fläc hen in den unve rmessenen Gemein den, vom 6. Juli 1977
2 , beschliesst:

§ 1.

1 Im Kanton Zürich werden die Masse der landwirtschaftlich genutzten Flächen im Gebiet oder in Teilgebieten der folgenden Gemein den erhoben: Bachenbülach, Grüningen, Pfungen, Bassersdorf, Hettlingen, Rheinau, Boppelsen, Hinwil, Russikon, Bubikon, Hofstetten, Schlatt, Buchs, Hüttikon, Stallikon, Dällikon, Kloten, Turbenthal, Dänikon, Niederglatt, Wald, Dielsdorf, Niederhasli, Dürnten, Oberglatt, Weiningen, Egg, Oetwil a. d. L., Wetzikon, Geroldswil, Oetwil a. S., Wila, Greifensee, Otelfingen, Wildberg.
2 Die Baudirektion
3 bezeichnet die Teilgebiete.

§ 2.

1 Die Baudirektion
3 beauftragt geeignete Fachleute mit der Erhebung und, sofern die Gemei nde keinen entsprechenden Auftrag erteilt, mit deren Nachführung.
2 Sie erlässt die notwendigen technischen Weisungen.

§ 3.

1 Der beauftragte Fachmann stellt die Masse fest.
2 Die Grundeigentümer, allfällige Pächter und eine vom Gemeinde rat zu bezeichnende, mit den ört lichen Verhältnissen vertraute Aus kunftsperson sind zur Mitwirkung be i den im Gelände erforderlichen Aufnahmen verpflichtet.
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