Monitoring Gesetzessammlung

Verordnung über die Verwendung der Reingewinne von Lotterien, Sportwetten und Geschickli... (994)

CH - LU

Verordnung über die Verwendung der Reingewinne von Lotterien, Sportwetten und Geschickli... (994)

Verordnung über die Verwendung der Reingewinne von Lotterien, Sportwetten und Geschicklichkeitsspielen

Nr. 994 Verordnung über die Verwendung der Reingewinne von Lotterien, Sportwetten und Geschicklichkeitsspielen
* (Lotteriegelderverordnung) vom 28. November 2006 (Stand 1. Juli 2020) Der Regierungsrat des Kantons Luzern, gestützt auf § 7 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über Geldspiele (EGBGS) vom 2. Dezember 2019
1 , auf Antrag des Justiz- und Sicherheitsdepartementes, * beschliesst:
1 Beiträge
1.1 Beiträge für kulturelle Belange

§ 1

Grundsätze
1 Es können Beiträge an Bestrebungen von künstlerischem Wert von Kulturschaffenden und Kulturorganisationen geleistet werden. Neben der Förderung des Kulturschaffens ist die Vermittlung von kulturellen Werken an ein möglichst grosses Publikum und an die verschiedensten Bevölkerungsgruppen wichtig.
2 Der Kanton kann mit Lotteriegeldern kulturelle Werke erwerben.
1 SRL Nr.
991 * Siehe Tabellen mit Änderungsinformationen am Schluss des Erlasses. G 2006 365
Verwendung von Cookies.

Durch die Nutzung dieser Website akzeptieren Sie automatisch, dass wir Cookies verwenden. Cookie-Richtlinie

Akzeptieren
Markierungen
Leseansicht