Bestattungsverordnung (818.61)
Bestattungsverordnung (818.61)
Bestattungsverordnung
1 Bestattungsverordnung (BesV)
818.61 Bestattungsverordnung (BesV) (vom 20. Mai 2015)
1 ,
2 Der Regierungsrat beschliesst:
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Gegenstand
§ 1.
Diese Verordnung regelt das Be stattungswesen im Allgemei nen und den Umgang mit Leichnamen im Besonderen.
Direktion
§ 2.
Direktion im Sinne dieser Ve rordnung ist die Gesundheits direktion.
Gemeinden
§ 3.
1 Die politischen Gemeinden (G emeinden) sind zuständig für das Bestattungswesen.
2 Sie sorgen insbesondere für die schickliche Bestattung von Ver storbenen.
3 Sie bezeichnen ein Bestattungsamt.
4 Sie erlassen Bestimmungen über a. die Durchführung der Bestattungen, b. die Gestaltung und Be nützung der Friedhöfe, c. die Gebühren.
2. Abschnitt: Leichenschau, To desbescheinigung und Leichenpass
Beizug einer
Ärztin oder
eines Arztes
oder der Polizei
§ 4.
1 Wer beim Tod einer Person zu gegen war oder einen Leich nam findet, zieht eine Ärztin oder einen Arzt bei.
2 Ist die Person in einem Spital, ei nem Alters- und Pflegeheim oder einer vergleichbaren Einrichtung ge storben, erfolgt der Beizug durch die Leitung der Einrichtung.
3 Bestehen Anzeichen, dass der Tod Folge eines Unfalls, einer Selbsttötung, einer Fehlbehandlung oder einer Straftat war, oder wird eine unbekannte Person tot aufgefunde n, ist unverzüglich die Polizei zu benachrichtigen. Die Polizei biet et eine Ärztin oder einen Arzt auf.