Verordnung zum Schutze des Eigentales (702.615)
Verordnung zum Schutze des Eigentales (702.615)
Verordnung zum Schutze des Eigentales
1 Verordnung zum Schutze des Eigentales
702.615 Verordnung zum Schutze des Eigentales (vom 16. März 1967)
1 Der Regierungsrat, gestützt auf §
182 des Einführungsg esetzes zum Schweizerischen Zivil gesetzbuch vom 2. April 1911
2 , verordnet: I. Geltungsbereich
§ 1.
1 Das im Gebiet der Gemeinden Bassersdorf, Kloten, Nürens dorf und Oberembrach gelegene Eigental wird als geschützt erklärt.
2 Das Schutzgebiet wird in dr ei Zonen eingeteilt, nämlich: I. Zone: Naturschutzgebiet, II. Zone: Landschaftsschutzgebiet, III. Zone: Waldgebiet.
§ 2.
1 Die Grenzen des Geltungsberei ches des Gebietes und der einzelnen Zonen sind in dem der Verordnung beigegebenen Zonen plan dargestellt.
2 Der Plan ist Bestandteil der Verordnung. II. Vorschriften für die I. Zone
§ 3.
Die I. Zone (Naturschutzgebiet) umfasst die Talmulde im Oberlauf des Eigentalerbaches sowie dessen Einzugsgebiet an der Strasse Birchwil–Gerlisberg.
§ 4.
1 Alle Vorkehren und Einrichtung en, die im Landschaftsbild in Erscheinung treten, Pflanzen ode r Tiere schädigen, gefährden oder stören oder die Beschaffenheit de s Bodens verändern können, sind verboten.
2 Insbesondere sind verboten: – Das Errichten von Ba uten aller Art, von Mauern, Einfriedigungen (ausser von Weidhägen), Reklam evorrichtungen, Antennen, Frei leitungen und dergleichen,