Monitoring Gesetzessammlung

Verordnung über das Stationieren von Schiffen (747.4)

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Verordnung über das Stationieren von Schiffen (747.4)

Verordnung über das Stationieren von Schiffen

1 Stationierungsverordnung
747.4 Verordnung über das Stationier en von Schiffen (Stationierungsverordnung) (vom 14. Oktober 1992)
1 I. Allgemeine Bestimmungen
Geltungsbereich

§ 1.

Diese Verordnung regelt das St ationieren von Schiffen auf öffentlichem Gewässergebiet.
Begriffe

§ 2.

1 Schiffe sind Wasserfahrzeug e und andere Schwimmkörper gemäss der Bundesg esetzgebung über die Schifffahrt
6 .
2 Stationierungsanlagen sind Vorrichtungen, die dazu dienen, für längere Zeit auf öffentlichen Gewä ssern stilliegende Schiffe genügend sicher zu verankern oder festzumachen.
Konzession

§ 3.

6 Die Errichtung von Stationierungsanlagen bedarf einer Kon zession des Amtes für Abfall, Wa sser, Energie und Luft (AWEL).
Ve r b o t

§ 4.

1 Das Stationieren von Schiffe n ausserhalb konzessionierter Anlagen ist untersagt. Das Parkiere n und Ankern während weniger als
24 Stunden ist gestattet.
2 Die Gemeinden und das AWEL
6 können widerrechtlich statio nierte Schiffe auf Kosten des Ei gentümers in Verwahrung nehmen. II. Konzessionierung von Stationierungsanlagen
Öffentliche
Interessen

§ 5.

1 Konzessionen für Stat ionierungsanlagen we rden nur erteilt, wenn keine öffentlichen Interessen , namentlich solche der Raumpla nung, des Natur- und Heimatschutze s, der Fischerei und der öffent lichen Schifffahrt
6 entgegenstehen.
2 Neue Einzelliegeplätze werden in der Regel nicht bewilligt.
3 Konzessionen werden mit den zu r Wahrung der öffentlichen Inte ressen nötigen Bedingungen und Au flagen versehen. Sie können zeit lich befristet werden.
Verfahren

§ 6.

1 Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen des Wasserwirtschaftsgesetzes und de r Konzessionsverordnung. Gesuche sind mit den erforderlichen Unterlagen dem AWEL
6 einzureichen.
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