Verordnung über die Kantonsvertreterinnen und Kantonsvertreter (153.15)
Verordnung über die Kantonsvertreterinnen und Kantonsvertreter (153.15)
Verordnung über die Kantonsvertreterinnen und Kantonsvertreter
1 153.15 Verordnung über die Kantonsvertreterinnen und Kantonsvertreter vom 24.08.1994 (Stand 01.01.2024) Der Regierungsrat des Kantons Bern, gestützt auf Artikel 95 der Kantonsverfassung 1 ) , auf Antrag der Finanzdirektion, beschliesst:
Art. 1
Amtsdauer und Altersgrenze
1 Kantonsvertreterinnen und Kantonsvertreter in Verwaltungsräten, Verwaltun gen, Stiftungsräten und Aufsichtskommissionen werden vom Regierungsrat für die Amtsdauer von in der Regel vier Jahren gewählt; Wiederwahl ist zulässig. *
2 Das Mandat von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Kantons endet mit dem Austritt aus dem Kantonsdienst. Der Regierungsrat kann die Weiterfüh rung des Mandats bewilligen. *
3 Kantonsvertreterinnen und Kantonsvertreter treten in der Regel auf das Ende des Monats, in dem sie das 70. Altersjahr vollenden, zurück. Über Ausnahmen entscheidet die betroffene Direktion, die Staatskanzlei oder die Justizverwal tungsleitung. *
4 Vorbehalten bleiben abweichende Regelungen in der besonderen Gesetzge bung.
Art. 2
Aufgaben
1 Die Kantonsvertreterinnen und Kantonsvertreter nehmen an den Sitzungen teil und wahren die Interessen des Kantons.
2 Zu besonders wichtigen Geschäften holen sie vorgängig die Instruktionen der zuständigen Direktion oder der Staatskanzlei ein.
3 Sie wachen über die Einhaltung der staatlichen Gesetzgebung und setzen sich für eine sparsame, wirtschaftliche und gleichstellungsorientierte Betriebs führung ein. *
1) BSG 101.1 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
94-85