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Verordnung über die Stellvertretung der Regierungsstatthalterinnen und Regierungss... (152.321.2)

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Verordnung über die Stellvertretung der Regierungsstatthalterinnen und Regierungss... (152.321.2)

Verordnung über die Stellvertretung der Regierungsstatthalterinnen und Regierungsstatthalter

1 152.321.2 Verordnung über die Stellvertretung der Regierungsstatthalterinnen und Regierungsstatthalter (RstSV) vom 18.02.2009 (Stand 01.11.2020) Der Regierungsrat des Kantons Bern, gestützt auf Artikel 4 des Gesetzes vom 28. März 2006 über die Regierungs statthalterinnen und Regierungsstatthalter (RstG 1 ) ), auf Antrag der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion, beschliesst:

Art. 1

Ordentliche Stellvertretung
1 Jede Regierungsstatthalterin und jeder Regierungsstatthalter verfügt über ei ne ordentliche Stellvertreterin oder einen ordentlichen Stellvertreter.
2 Die ordentliche Stellvertreterin oder der ordentliche Stellvertreter ist Mitarbei terin oder Mitarbeiter des betreffenden Regierungsstatthalteramtes.
3 Die Stellvertretungsfunktion kann bei Bedarf von mehreren Personen wahrge nommen werden.
4 Im zweisprachigen Verwaltungskreis Biel/Bienne wird im Rahmen der Beset zung der Stellvertretungsfunktion auf eine stufengerechte Vertretung beider Amtssprachen geachtet.

Art. 2

Anstellungsbehörde
1 Anstellungsbehörde für die Stellvertreterinnen und Stellvertreter der Regie rungsstatthalterinnen und Regierungsstatthalter ist die Direktion für Inneres und Justiz. *
1) BSG 152.321 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
09-28
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