Verordnung über die direktionsübergreifende Informatik (170.7)
Verordnung über die direktionsübergreifende Informatik (170.7)
Verordnung über die direktionsübergreifende Informatik
1 KITT-Verordnung
170.7 Verordnung über die direktionsübergreifende Informatik (KITT-Verordnung) (vom 14. Dezember 2005)
1 Der Regierungsrat beschliesst: I. Allgemei ne Grundsätze
Gegenstand
§1.
1 Die direktionsübergreifende In formatik umfasst gemeinsame Informatiklösungen der kantonalen Verwaltung einschliesslich der unselbstständigen Anstalten.
2 Umfang und Inhalt werden nach Massgabe dieser Verordnung festgelegt.
Grundsätze
§2.
1 Bestehen bei mehreren Verwaltungseinheiten dieselben Infor- matikbedürfnisse, werden sie nach dem Grundsatz «eine Anforderung – eine Lösung» einheitlich gelöst. Dabei sind Qualität und Wirtschaft- lichkeit wegleitend.
2 Direktionsübergreifende Inform atikprozesse, Anwendungssysteme und Infrastrukturen werden nach Möglichkeit standardisiert.
Mitwirkung der
Verwaltungs-
einheiten
§3.
1 Die Direktionen und die Staa tskanzlei sowie ihre Amts- stellen und Betriebe setzen die dire ktionsübergreifende Informatik in ihrem Bereich um, indem sie insbesondere a. bei entsprechendem Bedarf die da zu bereitgestellte einheitliche Lösung verwenden, b. die festgelegten Standards und Anforderungen einhalten, c. die erforderlichen Schnittstellen zwischen ihren Fachanwendungen und den zentral angebotenen IT-Services schaffen.
2 Sie unterstützen die Standardisie rung der Informatik, indem sie das KITT über das für sie zuständige Mitglied frühzeitig informieren, wenn neue Bedürfnisse und Problemstellungen de n Einsatz von Infor- matikmitteln direkt ionsübergreifend beeinflussen könnten.
3 Das KITT kann die Verwaltungsein heiten von den Pflichten gemäss Abs. 1 ganz oder teilweise entbinde n, wenn technische, wirtschaftliche oder organisatorische Besonderheiten im Verhältnis zu den über- geordneten Interessen klar überwiegen.