Verordnung über den Rebbau (916.51)
Verordnung über den Rebbau (916.51)
Verordnung über den Rebbau
1 Verordnung über den Rebbau
916.51 Verordnung über den Rebbau (vom 19. November 1980)
1 Der Regierungsrat, gestützt auf Art. 63 und Art. 64 de s Bundesgesetzes üb er die Landwirt schaft vom 29. April 1998
5 und auf Art. 21 Abs. 2 der Verordnung über den Rebbau und die Einfuhr von Wein vom 14. November 2007 (Wein verordnung; WVO)
6 ,
9 beschliesst: A. Organisation
Zuständigkeiten
§ 1.
1 Der Vollzug der Bestimmungen über die Förderung des Rebbaus obliegt
1. dem Regierungsrat,
2. der Baudirektion
7 ,
3. dem Rebbaukommissariat als der Ba udirektion
7 unterstellter kan tonaler Zentralstelle für den Rebbau,
4. den Gemeinden, in dene n Rebbau betrieben wird.
2 Die Baudirektion
7 ist zuständig für alle Aufgaben, die nicht aus drücklich einer andern Stelle übert ragen sind. Sie kann Aufgaben von geringer Bedeutung dem Re bbaukommissaria t übertragen.
3 Die Gemeinden bezeichnen als ihre zuständige Stelle einen beson dern Beauftragten, die Landwirts chaftskommission, eine Rebbaukom mission oder eine in der Gemeinde tätige Rebbauorganisation. Die zuständige Gemeindestelle unterste ht fachtechnisch dem Rebbaukom missariat.
b. Der
Gemeinden
§ 2.
Die zuständige Gemeindestelle a. überwacht den Gesundheitszusta nd der Rebberge und die Rebpflege sowie die Durchführung der vom Regierungsrat obligatorisch erklär ten Massnahmen gegen Kra nkheiten und Schädlinge, b. meldet dem Rebbaukommissariat unverzüglich einen erstmaligen oder besonders starken Befall durc h Schädlinge oder Krankheiten, c. kontrolliert die Neupflanzungen, d. berät den Gemeindevorstand hinsichtlich des Beginns der Wein lese,
a. Im
Allgemeinen