Verordnung über die Pauschalierung von Staatsbeiträgen im Gesundheitswesen (813.121)
Verordnung über die Pauschalierung von Staatsbeiträgen im Gesundheitswesen (813.121)
Verordnung über die Pauschalierung von Staatsbeiträgen im Gesundheitswesen
1 Pauschalierung von Staatsbeit rägen im Gesundheitswesen – V
813.121
1. 1. 09 - 63 Verordnung über die Pauschalierung von Staatsbeiträgen im Gesundheitswesen (vom 18. März 1998)
1 I. Allgemeines
Zweck
§ 1.
Diese Verordnung regelt di e Pauschalierung von Staats beiträgen im Gesundheitswesen fü r Versuchsprojekte der Wirkungs orientierten Verwaltungsführung gemäss §
5 a des Staatsbeitragsgeset zes
2 . II. Bemessung
Pauschalierung
§ 2.
1 Staatsbeiträge zulasten de r Laufenden Rechnung können zeitlich befristet pauschal iert werden. Sie werden leistungsbezogen im voraus festgelegt.
2 Die pauschalierten Staatsbe iträge werden gemäss §
29 der Ver ordnung über die Staatsbeiträ ge an die Krankenpflege
3 nach dem Finanzkraftindex gewichtet. Für andere als kommunale und regionale Krankenhäuser sowie Schulen für die Krankenpflege entfällt die Gewichtung nach dem Finanzkraftindex.
Grundlage
§ 3.
5
1 Die pauschalierten Staatsbeiträge werden auf der Grund lage von Kontrakten ausgerichtet , welche die Gesundheitsdirektion mit den Krankenhäusern und die Bildungsdirektion mit den Schulen der Krankenpflege abschliessen.
2 Kommt kein Kontrakt zu Stande , legen die Direktionen mit Ver fügung fest: a. die Staatsbeiträge aufgrund der Kriterien einer wirksamen, wirt schaftlichen und sparsa men Leistungserbri ngung und aufgrund eines Leistungs- und Kostenvergleichs mit anderen Leistungs erbringern, b. die weiteren Inhalte gemäss §§
4 und 6 Abs. 1.
Kontrakt
§ 4.
In den Kontrakten werden insbesondere festgelegt: a. Leistungen und deren Mengen b. Qualität der Leistungen c. staatsbeitragsberechtigter Betrag d. exogene Faktoren