Monitoring Gesetzessammlung

Kantonale Natur- und Heimatschutzverordnung (702.11)

CH - ZH

Kantonale Natur- und Heimatschutzverordnung (702.11)

Kantonale Natur- und Heimatschutzverordnung

1 Kantonale Natur- und Heim atschutzverordnung (KNHV)
702.11 Kantonale Natur- und Heimatschutzverordnung (KNHV)
12 (vom 20. Juli 1977)
1 Der Regierungsrat beschliesst: I. Allgemeines
1. Bindung des Gemeinwesens
Grundsatz

§ 1.

Die Pflicht, Schutzobjekte zu schonen und zu erhalten, besteht gemäss §
204 PBG
2 ohne förmliche Unterschutzstellung oder Aufnahme in ein Inventar und ist namentlich zu beachten bei Tätigkeiten wie – Errichtung, Änderung, Unterhalt und Beseitigung von Bauten und Anlagen, – Festlegen und Durchführen von Richt- und Nutzungsplanungen, – Genehmigung nachge ordneter Planungen, – Erteilen von Konzessionen, – Erteilen von Bewilligungen, sowe it der Behörde dabei Ermessens freiheit zusteht, – Gewähren von Beiträgen jeglicher Art.
Fachstellen und
Kommissionen

§ 2.

1 Der Kanton
12 und nach Massgabe des Bedürfnisses auch die Gemeinden bezeichnen zu r Erfüllung ihrer Aufgaben auf dem Gebiet des Natur- und Heimatschutzes Fa chstellen und beratende Kommis sionen.
2 Bei Vorhaben und Geschäften, die Objekte des Natur- und Hei matschutzes berühren, insbesonde re bei Tätigkeiten gemäss §
1, lädt die verantwortliche Stelle die örtl ich und sachlich zuständigen Fach stellen rechtzeitig zu r Stellungnahme ein.
3 Die Zusammensetzung, die Auf gabenzuweisung und die Geschäfts führung der beratenden Kommissione n werden durch den Regierungs rat bzw. den Gemeindevorstand in einem Reglement geordnet.
Zuständigkeit

§ 2

a.
13
1 Der Vollzug des Sachgebietes Naturschutz obliegt dem Amt für Landschaft und Natur (ALN), jener der Sachgebiete Land Amt für Raumentwicklung (ARE).
2 Die Baudirektion ist zuständig für den Erlass von Schutzanord nungen für Objekte von überkommunale r Bedeutung.
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