Verordnung über die Organisation des Regierungsrates (152.11)
Verordnung über die Organisation des Regierungsrates (152.11)
Verordnung über die Organisation des Regierungsrates
1 152.11 Verordnung über die Organisation des Regierungsrates (Organisationsverordnung RR; OrV RR) vom 18.10.1995 (Stand 01.03.2023) Der Regierungsrat des Kantons Bern, gestützt auf Artikel 50 Buchstabe a des Gesetzes vom 20. Juni 1995 über die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung 1 ) (Organisationsgesetz, OrG), beschliesst:
1 Sitzungsort und Sitzungstag des Regierungsrates
Art. 1
Sitzungsort
1 Die Sitzungen des Regierungsrates finden in der Regel im Rathaus in Bern statt.
Art. 2
Sitzungstag
1 Der Regierungsrat tritt in der Regel am Mittwoch zu seiner wöchentlichen Sit zung zusammen. Während der Sessionen des Grossen Rates können die Ge schäfte auf zwei Sitzungstage (Dienstag und Mittwoch) verteilt werden.
2 Der Regierungsrat legt jährlich die Daten der ordentlichen Sitzungen und der Klausursitzungen fest.
3 Jedes Mitglied des Regierungsrates kann bei der Regierungspräsidentin oder beim Regierungspräsidenten die Einberufung einer Sitzung verlangen.
1a Verhandlungen in Form von Telefon- oder Videokonferenzen oder mit anderen Mitteln *
Art. 2a
*
1 Wenn die Umstände es erfordern, finden die Sitzungen des Regierungsrates in Form von Telefon- oder Videokonferenzen oder mit anderen Mitteln wie schriftlich in Form eines Zirkulationsverfahrens (Art. 4 Abs. 4 OrG 2 ) ) statt.
1) BSG 152.01
2) BSG 152.01 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
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