Gebührenordnung für die Verwaltungsbehörden (682)
Gebührenordnung für die Verwaltungsbehörden (682)
Gebührenordnung für die Verwaltungsbehörden
1 Gebührenordnung für die Verwaltungsbehörden
682 Gebührenordnung für die Verwaltungsbehörden (vom 30. Juni 1966)
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§ 1.
Zur Deckung der Kosten, die dem Staate durch Inanspruch nahme der Amtstätigkeit von Be hörden, Beamten und Angestellten der Staats- und Bezirksverwaltung en tstehen, werden, soweit nicht durch besondere Gesetze oder Verordnungen anderes bestimmt ist, Staats- und Schreibgebühren nach Massga be der nachfolgenden Bestimmun gen erhoben.
§ 2.
An Staatsgebühren sind zu entrichten: Fr. a. Für Bussenverfügungen, Verwarnungen, Verweise, Verbote und dergleichen
10 –
500 Für Aufrufe, Zeugnisse, Ausweise, Nachträge, Kraft loserklärungen, Beglaubigungen von Unterschriften oder von Abschriften, Einträge und Vormerke in Registern und Verzeichnissen , schriftliche Auskünfte besonderer Art, je nach Umfang, Zeit- und Arbeits aufwand sowie nach Bedeutung der Sache
2 –
200 Für die Beglaubigung v on Geschäften mit besonde rer Tragweite oder bei be sonderem Arbeitsaufwand kann die Gebühr bis auf Fr. 400 erhöht werden. b. Für Ausstellung von Urkunden (ausgenommen Wahl- urkunden), Diplomen, Pate nten und dergleichen
15 –
200 c.
6 Für Erteilung von Bewill igungen und Konzessionen eine einmalige oder sich wiederholende Gebühr
50 –
6000 d. Für die Ausübung behördlicher Aufsichts- und Kont rollfunktionen
20 –
1000 e. Für die Abnahme von Fähigk eitsprüfungen, sofern in anderen Erlassen keine abweichenden Ansätze vor gesehen sind
60 –
1000 f.
9 Für die Bearbeitung von Informationszugangsgesu chen gemäss §
20 Abs.
1 des Gesetzes über die Infor mation und den Datenschutz vom 12. Februar 2007
3
100 –
1000
§ 3.
10 Für Akte besonderer Art be tragen die Staatsgebühren: a. In Sachen der Staatsangehörigkeit und des Zivilstan des: Beschaffung von Reiseschriften, Aufenthaltsbewilli gungen des Migrationsamtes
8 und dergleichen
15 –
500